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1893.
2. der Fürstliche Staats= und Domäneufiskus;
3. die Fürstliche Landeskreditkasse, sowie öffentliche Versicherungsanstalten;
4. Die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerblichen
Unternehmungen:
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als
Spar., Hülfs-, und Darlehns-Kassen u. s. w
b) der Kanalisations= und Wasser= und Beleuchtungswerke;
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe;
d) der Markthallen;
e#) der Volksbäder;
") der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken.
Das Fürstliche Ministerium ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen wohl-
thätigen oder gemeinnüigen Interesse unternommene gewerblichen Betriebe Steuer-
freiheit zu gewähren.
Solange solche Betriebe ertragslos sind, muß auf Antrag die Steuerfreiheit ge-
währt werden.
84.
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht:
1.
E
—
die Land= und Forstwirkhschaft, die Vieh= und Fischzucht, der Obst= und
und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst, und Handels-
gärtnerei — einschließlich des Absatzes der selbslgewonnenen Erzeugnisse in
rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Bereich des
betreffenden Erwerbszweiges liegt.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter unterhalten, um es zu verkaufen
oder mit der Milch zu handeln, Schneidemühlen mit erkauften Hölzern be-
treiben sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Heerde, das Obst eines
Gartens, den Fischfang in geschlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen
abgesondert zum Gewerbekriebe pachten;
die landwirthschaftlichen Brennereien (5 41 la des Gesetzes, betreffend die
Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs, Ges.-Bl. S. 253);
der Bergbau insoweit er der Bergwerkssteuer (Produklionsabgabe) unter-
liegt;
iegt;
die Ausbeutung von Torsstichen, von Sand., Kies., Lehm-, Mergel-, Thon-
und dergleichen Gruben, einschließlich des Absaßes der selbst gewonnenen