Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

20 
1893. 
2. der Fürstliche Staats= und Domäneufiskus; 
3. die Fürstliche Landeskreditkasse, sowie öffentliche Versicherungsanstalten; 
4. Die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen: 
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als 
Spar., Hülfs-, und Darlehns-Kassen u. s. w 
b) der Kanalisations= und Wasser= und Beleuchtungswerke; 
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe; 
d) der Markthallen; 
e#) der Volksbäder; 
") der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken. 
Das Fürstliche Ministerium ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen wohl- 
thätigen oder gemeinnüigen Interesse unternommene gewerblichen Betriebe Steuer- 
freiheit zu gewähren. 
Solange solche Betriebe ertragslos sind, muß auf Antrag die Steuerfreiheit ge- 
währt werden. 
84. 
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 
1. 
E 
— 
die Land= und Forstwirkhschaft, die Vieh= und Fischzucht, der Obst= und 
und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst, und Handels- 
gärtnerei — einschließlich des Absatzes der selbslgewonnenen Erzeugnisse in 
rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Bereich des 
betreffenden Erwerbszweiges liegt. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter unterhalten, um es zu verkaufen 
oder mit der Milch zu handeln, Schneidemühlen mit erkauften Hölzern be- 
treiben sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Heerde, das Obst eines 
Gartens, den Fischfang in geschlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen 
abgesondert zum Gewerbekriebe pachten; 
die landwirthschaftlichen Brennereien (5 41 la des Gesetzes, betreffend die 
Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs, Ges.-Bl. S. 253); 
der Bergbau insoweit er der Bergwerkssteuer (Produklionsabgabe) unter- 
liegt; 
iegt; 
die Ausbeutung von Torsstichen, von Sand., Kies., Lehm-, Mergel-, Thon- 
und dergleichen Gruben, einschließlich des Absaßes der selbst gewonnenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.