1893. 21
Erzeugnisse, sofern nicht eine weitere Bearbeitung behufs Darstellung einer
Handelswaare hinzutritt;
der Handel auf Jahr, und Wochenmärkten;
der Betrieb der Eisenbahnen;
die Ausübung eines amtlichen Berufs, der Kunst, einer wissenschaftlichen,
schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit, insbesondere
auch des Berufes als Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land. und
Feldmesser, sowie als Markscheider.
85.
Der Gewerbesteuer sind ferner nicht unterworsen: Vereine, eingetragene Ge-
nossenschaften und Korporationen, welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
an Geld, Lebensmitkeln und anderen Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn sie
sohungsgemäh und thatsächlich ihren Verkehr auf ihre Mitglieder beschränken und
einen Gewinn unter die Mitglieder vertheilen, auch eine Vertheilung des aus dem
Gewinne angesammelten Vermögens unter die Mitglieder für den Fall der Auflösung
ausschließen.
Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Besteuerung; ebenso unter
denselben Voraussetzungen Konsumanstalten, welche von gewerblichen Unternehmern
im Nebenbetriebe unterhalten werden.
Molkereigenossenschaften und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und Ver-
werthung der selbst gewonnenen Erzeugnisse der Theilnehmer unterliegen der Gewerbe-
sleuer nur unter denselben Voraussetzungen, unter welchen auch der gleiche Geschäfts-
betrieb des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeugnisse der
Gewerbesteuer unkerworfen ist.
No
86.
Steuerklassen.
Die Besteuerung erfolgt in drei Gewerbesteuerklassen.
In Klasse 1 sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag
20000 Mark oder mehr, oder bei denen der Werih des Anlage- und Betriebskapitals
150 Ooo Mare oder mehr beträgt.
Die Gewerbesleuerklasse II umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage
von 4000 bis ausschließlich 20000 Mark oder mit einem Anlage- und Betriebskapitale
in Werthe von 30000 bis ausschließlich 150000 Mark.
Zur Gewerbesteuerklasse 1II gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage