Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

22 1893. 
von 1 000 bis auẽschließlich 4 000 Mark oder mit einem Anlage- und Betriebskapitale 
von 20000 bis ausschließlich 30 000 Mark. 
87. 
Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1000 Mark noch das Anlage= und 
Betriebskapital 2000 Mark erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. 
Auf die Betriebssteuer (§ 49 ff. dieses Gesetzes) findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
868. 
Betriebe, deren Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen 1 und II lediglich durch 
die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals bedingt ist, sind auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen in die dem Ertrage entsprechende Steuerklasse zu versetzen, wenn der er- 
zielte Ertrag nachweislich zwei Jahre lang die Höhe von 15.000 Mark in Klasse 1 
und von 3000 Mark in Klasse II nicht erreicht hat. 
Auf Konsumvereine und Konsumanstalten, welche nach § 5 gewerbesteuerpflichtig 
sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
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809. 
Veranlagungsbezirke. 
Jeder Landrathsamtsbezirk bildet einen Veranlagungsbezirk. 
Durch Bestimmung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, 
können innerhalb des Landrathsamtsbezirks auch mehrere Veranlagungsbezirke ge- 
bildet werden. 
10. 
Steuersätze. 
Die Steuersähze der Gewerbetriebe der Klasse I betragen: 
200 Mark bei einem Ertrage von 20000 bis ausschließlich 25000 Mark, 
77 30 000 ½ 
u. s. w. um je 50 Mark steigend für 8* 9 Mark ninhennan 
Erreicht bei Anlage und Betriebskapitalen von 150000 Mark und mehr der 
Jahresertrag des Gewerbebelriebes nicht die Höhe von 20 000 Mark, so können ge- 
tingere Steuersäze als 200 Mark, in Absiufungen von je 25 Mark, jedoch nicht 
unter 150 Mark angesetzt werden. u 
1I. 
Die der Klasse 1I und 111 angehörigen Steuerpflichtigen jedes Veranlagungs- 
bezirks bilden je eine Steuergesellschaft, welche für das Veranlagungsjahr die Summe 
der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden Mittelsätze, abzüglich bezw. zusählich des
	        
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