Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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haltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer Ausaß, jedoch nach Abzug des 
auf die im Fürstenthume befindliche Geschäftsleitung zu rechnenden Antheils von 
einem Zehntheil des Ertrages, soweit nicht das Reichsgeseh wegen Beseiligung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Ges.-Bl. S. 119) entgegensteht. 
18. 
Veranlagungsgrundsätze. 
Bei Ausmiktelung des Ertrages kommen alle Bekriebskosten und die Abschrei- 
bungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung ent. 
sprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werthsverminderung derjenigen 
Gegenslände, welche aus dem Belriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres Buchwerthes 
abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen 
bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen, sowie für den 
Unterhalt des Gewerbelreibenden und seiner Angehörigen. 
Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, dasselbe 
mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche 
behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Berriebskapitals 
oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind. 
8 19. 
Das Anlage- und Betriebskapital ümfaßt sämmtliche dem betreffenden Gewerbe- 
betriebe dauernd gewidmeten Werthe. 
8 20. 
Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. 
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme der- 
selben abgelaufenen Jahres beziehungöweise das Anlage. und Betriebskapital nach 
seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre. 
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag und 
rl Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu 
schätzen 
Meährend des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Bestenerung 
für das solgende Jahr zu berücksichigen. 
8 21. 
Begrenzung der Steuerpflicht. 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes 
solgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendewiertel-
	        
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