1893. 25
haltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer Ausaß, jedoch nach Abzug des
auf die im Fürstenthume befindliche Geschäftsleitung zu rechnenden Antheils von
einem Zehntheil des Ertrages, soweit nicht das Reichsgeseh wegen Beseiligung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Ges.-Bl. S. 119) entgegensteht.
18.
Veranlagungsgrundsätze.
Bei Ausmiktelung des Ertrages kommen alle Bekriebskosten und die Abschrei-
bungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung ent.
sprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werthsverminderung derjenigen
Gegenslände, welche aus dem Belriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres Buchwerthes
abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen
bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen, sowie für den
Unterhalt des Gewerbelreibenden und seiner Angehörigen.
Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, dasselbe
mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche
behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Berriebskapitals
oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.
8 19.
Das Anlage- und Betriebskapital ümfaßt sämmtliche dem betreffenden Gewerbe-
betriebe dauernd gewidmeten Werthe.
8 20.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr.
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme der-
selben abgelaufenen Jahres beziehungöweise das Anlage. und Betriebskapital nach
seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre.
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag und
rl Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu
schätzen
Meährend des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Bestenerung
für das solgende Jahr zu berücksichigen.
8 21.
Begrenzung der Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes
solgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendewiertel-