Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

26 1893. 
jahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird (§ 48). Erfolgt die Abmeldung 
in demselben Vierteljahre, in welchem der Betrieb begann, so ist der Gewerbe- 
treibende für ein Vierteljahr steuerpslichtig. Zeilweilige, durch die Natur des Ge- 
werbes bedingte, Unterbrechung befreit nicht von der Steuerverpflichtung für die 
Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des 
nächstfolgenden Jahres. 
8 22. 
Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Ueber- 
schwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für die 
folgenden Vierleljahre ermäßigt oder erlassen werden. 
Die Entscheidung trifft unser Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
g 23. 
Ansprüche an die Staalskasse auf Rückerstaltung von Gewerbesleuerbeträgen er- 
löschen mit Ablauf von drei Jahren vom Zahlungstage an gerechnet. 
* v24. 
Veranlagung der Steuer. 
Für jeden Veranlagungsbezirk (§ 9) wird eine Veranlagungsbehörde gebildet, 
welche aus einem von der Finanzabtheilung des Ministeriums zu ernennenden Beamten 
als Vorsitzenden und aus mindestens sechs auf zwei Jahre gewählten Abgeordneten 
besteht, deren Anzahl von der Finanzabtheilung des Ministeriums bestimmt wird. 
Dieselben werden aus den im Vorjahre in der I., II. und III. Steuerklasse (§ 6) 
veranlagt gewesenen Steuerpflichtigen des Bezirks durch eine aus dem Landrathe und 
den Gemeindevorständen der sechs volksreichsten Gemeinden des Bezirks gebildete Com- 
mission gewählt. Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß alle drei Steuerklassen in der 
Veranlagungsbehörde vertreten sind. Alljährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder 
aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeinde- 
ämtern berechtigenden Gründen abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet 
der Landrath. 
Bei den erstmaligen Wahlen nach diesem Gesetze gelten die im Vorjahre in der 
ersten Abtheilung der ersten Klasse des Tarifs des bisherigen Gewerbesteuergesetzes 
veranlagt gewesenen Steuerpflichtigen als der Klasse 1 des gegenwärtigen Gesetzes, 
die übrigen Steuerpflichtigen, deren bisheriger Gewerbesteuer.Jahresbetrag 32 Mark 
oder mehr betragen hat, als der Steuerklasse II und die bisher mit weniger als 32 Mark
	        
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