Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 7 
besteuerten, nach Ausscheidung derjenigen, deren Befreiung von der Gewerbesteuer 
nach § 7 keinem Zweisel unterliegt, als der Steuerklasse III zugehörig. 
8 25. 
Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen 
iu vernebmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen. Personen, welche bei dem 
Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen, 
insofern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist. 
8 26. 
Die Abgeordneten zur Veranlagungsbehörde, sowie die zugezogenen Sachver- 
ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe des § 95 der Gebühren Ordnung vom 
9. Jannar 1891. 
Sie haben die Verbältnisse der Gewerbetreibenden, welche bei dem Veranlagungs- 
geschäft zu ihrer Kenmmiß gelangen, geheim zu halten und dies dem Vorsitzenden 
mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben. 
827. 
Die Veranlagungsbehörde hat die Steuerpflichtigen des Bezirks auf Grund 
der aufgestellten namentlichen Verzeichnisse nach Ausscheidung der von der Steuer 
Befreiten in die Steuerklassen I, 11 und Ul nach einfacher Stimmenmehrheit zu 
sondern und nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses bezw. des 
Anlage und Betriebskapitals nach dem mittleren Stande des abgelaufenen Jahres 
die Steuerpflichtigen der Klasse 1 zu veranlagen (§ 10) sowie die Steuersummen der 
Klassen II und I1I1 unter die Mitglieder jeder Klasse nach denselben Grundsäßzen zu 
vertheilen (§ 11). 
§ 28. 
Der Vorsitzende der Veranlagungsbehörde hat nur dann Stimmrecht, wenn 
a) nicht alle gewählten Abgeordneten erschienen sind oder 
b) es sich um den Steuersaß eines Abgeordneten oder eines nahen Verwandten 
4 desselben handelt, 
in welchem Falle dieser Abgeordnete sich seiner Stimme zu enthalten hat. 
Im Zweifel und bei Stimmengleichheit ist die Ausicht entscheidend, welche dem 
betreffenden Steuerpslichtigen die günftigste is. 
Erscheinen in dem von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Veranlagungstermine 
wicht mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten, so ist ein anderer Termin 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung IIV. 6
	        
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