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besteuerten, nach Ausscheidung derjenigen, deren Befreiung von der Gewerbesteuer
nach § 7 keinem Zweisel unterliegt, als der Steuerklasse III zugehörig.
8 25.
Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen
iu vernebmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen. Personen, welche bei dem
Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen,
insofern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist.
8 26.
Die Abgeordneten zur Veranlagungsbehörde, sowie die zugezogenen Sachver-
ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe des § 95 der Gebühren Ordnung vom
9. Jannar 1891.
Sie haben die Verbältnisse der Gewerbetreibenden, welche bei dem Veranlagungs-
geschäft zu ihrer Kenmmiß gelangen, geheim zu halten und dies dem Vorsitzenden
mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben.
827.
Die Veranlagungsbehörde hat die Steuerpflichtigen des Bezirks auf Grund
der aufgestellten namentlichen Verzeichnisse nach Ausscheidung der von der Steuer
Befreiten in die Steuerklassen I, 11 und Ul nach einfacher Stimmenmehrheit zu
sondern und nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses bezw. des
Anlage und Betriebskapitals nach dem mittleren Stande des abgelaufenen Jahres
die Steuerpflichtigen der Klasse 1 zu veranlagen (§ 10) sowie die Steuersummen der
Klassen II und I1I1 unter die Mitglieder jeder Klasse nach denselben Grundsäßzen zu
vertheilen (§ 11).
§ 28.
Der Vorsitzende der Veranlagungsbehörde hat nur dann Stimmrecht, wenn
a) nicht alle gewählten Abgeordneten erschienen sind oder
b) es sich um den Steuersaß eines Abgeordneten oder eines nahen Verwandten
4 desselben handelt,
in welchem Falle dieser Abgeordnete sich seiner Stimme zu enthalten hat.
Im Zweifel und bei Stimmengleichheit ist die Ausicht entscheidend, welche dem
betreffenden Steuerpslichtigen die günftigste is.
Erscheinen in dem von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Veranlagungstermine
wicht mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten, so ist ein anderer Termin
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung IIV. 6