28 1893.
anzuberanmen, in welchem die Veranlagung der Steuer (§ 27) von den Erschienenen,
eintretenden Falls von dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde allein vorge-
nommen wird.
Diejenigen Abgeordncten, welche durch ihr ohne triftige Entschuldigungsgründe
erfolgtes Ausbleiben die Abhaltung des ersten Termins vereitelt haben, müssen der
Staatskasse die Gebühren für die Erschienenen ersetzen.
8 30.
Der Vorsitzende der Veranlagungsbehörde, welcher zugleich das Interesse des
Staates vertrikt, hat die Geschäfte der Veranlagungsbehörde vorzuberiten, zu leiten
und deren Beschlüsse auszuführen.
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung hat er die erforderlichen Nachrichten
über den Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen einzuziehen. Hierbei kann er sich der
Mitwirkung der Gemeinde= (Gulsbezirks.) Vorstände und der Verwaltungsbehörden
bedienen, welche seinen Aufforderungen und Anträgen Folge zu leisten schuldig find.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen
Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen An-
lagen, Betriebsstätten und Vorräthe, auch während der Arbeitsstunden selbst vornehmen
oder veranlassen.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die Ein-
sicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten,
Urkunden 1c. zu geslatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienst.
liche Rücksichten entgegenstehen. a1
Eine Vorlegung der Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden findet mur statt,
wenn dieser selbst dazu bereit ist.
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in keinem
Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstälten und Vorräthe (§ 30) können
ohne Zuslimmung des Gewerbetreibenden andere Personen als Staatsbeamie nicht
beauftragt werden.
* 32.
Zugänge.
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Betrieb
anfangen, sind durch den Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde nach der Höhe des