Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

28 1893. 
anzuberanmen, in welchem die Veranlagung der Steuer (§ 27) von den Erschienenen, 
eintretenden Falls von dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde allein vorge- 
nommen wird. 
Diejenigen Abgeordncten, welche durch ihr ohne triftige Entschuldigungsgründe 
erfolgtes Ausbleiben die Abhaltung des ersten Termins vereitelt haben, müssen der 
Staatskasse die Gebühren für die Erschienenen ersetzen. 
8 30. 
Der Vorsitzende der Veranlagungsbehörde, welcher zugleich das Interesse des 
Staates vertrikt, hat die Geschäfte der Veranlagungsbehörde vorzuberiten, zu leiten 
und deren Beschlüsse auszuführen. 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung hat er die erforderlichen Nachrichten 
über den Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen einzuziehen. Hierbei kann er sich der 
Mitwirkung der Gemeinde= (Gulsbezirks.) Vorstände und der Verwaltungsbehörden 
bedienen, welche seinen Aufforderungen und Anträgen Folge zu leisten schuldig find. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen 
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen 
Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen An- 
lagen, Betriebsstätten und Vorräthe, auch während der Arbeitsstunden selbst vornehmen 
oder veranlassen. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die Ein- 
sicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten, 
Urkunden 1c. zu geslatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienst. 
liche Rücksichten entgegenstehen. a1 
Eine Vorlegung der Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden findet mur statt, 
wenn dieser selbst dazu bereit ist. 
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in keinem 
Falle verpflichtet. 
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstälten und Vorräthe (§ 30) können 
ohne Zuslimmung des Gewerbetreibenden andere Personen als Staatsbeamie nicht 
beauftragt werden. 
* 32. 
Zugänge. 
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Betrieb 
anfangen, sind durch den Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde nach der Höhe des
	        
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