1893. 29
muthmaßlichen Ertrags, bezw. Anlage · und Betriebskapitals der entsprechenden Steuer-
klasse zuzuweisen und mit dem dieser Klasse entsprechenden Steuersatze in Zugang
zu stellen.
–l 33.
Venachrichtigung der Steuerpflichtigen.
Das Engebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungsbehörde
ledem Steuerpflichtigen miltels einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel
enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
* 34.
Anmeldung des Gewerbes.
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, hat der Gemeindebehörde
des Orts, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig schriftliche Anzeige davon zu machen.
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht in der Folge ekwas Anderes bestimmt
wird, durch die nach Vorschrift der Gewerbeordnung für das deutsche Reich (6 14)
än machenden Anzeige genügt.
8 35.
Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind verpflichtet, von allen bei
ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen längstens binnen 14 Tagen von deren Ein-
gange an gerechnet und bei 3 Mark Ordnungsstrafe der Steuerhebestelle ihres Be-
zirks Mittheilung zu machen, auch nach Anstellung der ersorderlichen Erkundigungen
über die Steuerpflichtigkeit bezw. darüber, in welcher Klasse die Besteuerung zu erfolgen
hat, sich gutachtlich zu äußern.
§#36.
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem Ge-
sebe haben die Gemeinde- (Gutsbezirks-) Vorstände ein Verzeichniß sämmitlicher in
ihren Bezirken vorhandenen Gewerbebetriebe aufzuslellen und mit gutachtlicher Aeuße-
tung über deren Besteuerung der Steuerstelle des Bezirks binnen einer von derselben
zu bestimmenden Frist einzureichen.
Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb
unterhalten, haben in der durch öffentliche Aufforderung bestimmten Frist eine schrift-
liche Erklärung über Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Sitz der
Geschaftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Siellen einzureichen.
Zu der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Enllärung angegebenen
Zustandes sind dem Vorsizenden der Veranlagungsbehörde, von welcher die Steuer
veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.