Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 31 
1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft 
stehen, von deren Vertretern, 
2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen Personen, 
Vereinen k. von den in § 14 und 15 bezw. 2 bezeichneten Personen 
zu ersüllen. 
Berufung. 
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechts- 
mittel der Berufung on die Berufungs-Commission zu, welche endgültig enischeidet. 
Dasselde ist bei dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde binnen einer Ausschluß- 
frist von vier Wochen einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzu- 
schrift (s 33) folgenden Tage ab läust. 
Die Berufungs-Commission besleht aus einem Commissar Unseres Ministe- 
riums als Vorsitzenden und je drei der in die Veranlagungsbehörden der einzelnen 
Veranlagungs, (Landrathsamts.) Bezirke gewählten Abgeordneten. 
Für jeden derselben ist noch ein Stellvertreter auszuwählen. 
Die drei aus den Abgeordneten der Veranlagungsbehörde jedes einzelnen 
Veranlagungsbezirks zur Berufungs-Commission abzuordnenden Mitglieder derselben 
begw. deren Stellvertreter hat die Finanzabtheilung des Ministeriums auszuwählen 
der Art, daß thunlichst jede Steuerklasse wenigstens durch ein Mitglied in der Be- 
rufungs. Commission vertreten ist. 42 
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2, 25, 26, 28, 30, 31, 33 und 38 
gelten auch hinsichtlich der Verpslichtungen, Befugnisse und Zuständigkeiten der Be- 
rusungs. Commission, deren Mitglieder und des Vorsitenden. 
rhebung. 
Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellenden 
Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von Unserem Ministerium, Ab- 
lheilung der Finanzen, sestgesetzt. Dasselbe ist besugt, Nechnungsfehler zu berichügen. 
–* 44. 
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälste des zweiten 
Monats eines jeden Vierteljahres an das zuständige Steueramt abzuführen. 
Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.