1893. 31
1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft
stehen, von deren Vertretern,
2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen Personen,
Vereinen k. von den in § 14 und 15 bezw. 2 bezeichneten Personen
zu ersüllen.
Berufung.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechts-
mittel der Berufung on die Berufungs-Commission zu, welche endgültig enischeidet.
Dasselde ist bei dem Vorsitzenden der Veranlagungsbehörde binnen einer Ausschluß-
frist von vier Wochen einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzu-
schrift (s 33) folgenden Tage ab läust.
Die Berufungs-Commission besleht aus einem Commissar Unseres Ministe-
riums als Vorsitzenden und je drei der in die Veranlagungsbehörden der einzelnen
Veranlagungs, (Landrathsamts.) Bezirke gewählten Abgeordneten.
Für jeden derselben ist noch ein Stellvertreter auszuwählen.
Die drei aus den Abgeordneten der Veranlagungsbehörde jedes einzelnen
Veranlagungsbezirks zur Berufungs-Commission abzuordnenden Mitglieder derselben
begw. deren Stellvertreter hat die Finanzabtheilung des Ministeriums auszuwählen
der Art, daß thunlichst jede Steuerklasse wenigstens durch ein Mitglied in der Be-
rufungs. Commission vertreten ist. 42
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2, 25, 26, 28, 30, 31, 33 und 38
gelten auch hinsichtlich der Verpslichtungen, Befugnisse und Zuständigkeiten der Be-
rusungs. Commission, deren Mitglieder und des Vorsitenden.
rhebung.
Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellenden
Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von Unserem Ministerium, Ab-
lheilung der Finanzen, sestgesetzt. Dasselbe ist besugt, Nechnungsfehler zu berichügen.
–* 44.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälste des zweiten
Monats eines jeden Vierteljahres an das zuständige Steueramt abzuführen.
Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig.