Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 33 
Die Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige Gelränke verabfolgen, 
für jede Betriebsstätte besonders erhoben. 
l 51. 
Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer lediglich durch einen vorüber- 
gehenden bei besonderen Gelegenheiten (Festen, Truppenzusammenziehungen und 
dergl.) stattsindenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen der Betrag der Steuer bis auf den Satz von 5 Mark herabgeseßt werden. 
*52. 
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vorsitenden der Ver- 
anlagungsbehörde für alle, welche im Veranlagungsbezirke ein der Betriebssteuer 
unterliegendes Gewerbe betreiben. 
33. 
Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäßheit 
des § 33 bekannt zu machen. 
Die Erhebung erfolgt nach Mahgabe des § 43 ff. 
Die im § 51 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahres- 
steuer binnen 14 Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebe- 
stelle in einer Summe zu entrichten. 
Nach stuchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Entrichtung 
des Rückstandes von der Verwaltungsbehörde die fernere Ausübung des sleuerpflich- 
tigen Betriebs untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Ver- 
siegelung der Geschäftsräume erzwungen werden. 
8 54. 
Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Betriebes im Laufe 
des Steuerjahres findet nicht statt. 
55. 
Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer 
oder wegen der Höhe derselben entscheidet das Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Die Entscheidungen desselben sind endgülüg. 
Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Gewerbesteuer im Wege 
des Rechtsmittels ergehen, Abänderungen der feslgeslelllen Bekriebssteuersätze bedingt 
werden, haben die Vorsitzenden der Veranlagungsbehörden die anderweite Feslstellung 
zu bewirken.
	        
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