34 1893.
8 56.
Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die in § 49 bezeichneten Betriebe
oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Behörden, haben von
jeder Erlaubnißertheilung dem Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungsbehörde
Mittheilung zu machen.
857.
Strafbestimmungen.
Wer die gesetliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Ge-
werbes (5 34) in der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine Geldstrafe
bis zur Höhe des doppelten Betrages der Jahressteuer. Daneben ist die vorenthal-
tene Steuer zu entrichten.
8 58.
Mit Geldstrase bis zu 100 Mark wird bestraft:
1. wer die nach den Bestimmungen der 5§ 36—39 dieses Gesetzes ihm
obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere auch, wer die
erforderliche Erklärung, zu welcher er verpflichtet ist, wissentlich unvoll-
ständig oder unrichtig abgiebt,
2. wer den nach § 30 Abs. 3 bez. § 42 Zuständigen die Einsicht der
gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe verweigert.
* 59.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der strasbaren Handlung steht
dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Steuerbehörde vorläufig
festzusetzende Strafe nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten binnen einer
ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.
(60.
Kosten.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse
zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten
Rechtsmittel ersolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen
zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Vunkten als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch Unser Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.