Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 35 
861. 
Oberaufsicht. 
Die oberste Leitung des enci im Staat gebührt Unserm 
Ministerium. Abtdeilung der Finan 
Dasselbe entscheidet ennglin über Beschwerden gegen das Verfahren der 
eeeer Wein endchonengD und deren Vorsitzenden. 
8 62. 
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1894 zur 
Anwendung. 
Mit dieser Maßgabe, sowie vorbehältlich der Anwendung auf frühere Fälle 
und unbeschadet der hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen bestehenden 
zesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (5 1 Abs. 2) treien die auf die Ver- 
anlagung und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere 
das Gewerbesteuergesetz vom 15. Februar 1868 (Ges Samml. S. 117) und die 
Verordnung, die Ausführung dieses Gesetzes betr. vom 26. Februar 1868 (Gesetz- 
Samml. S. 147) am 1. Januar 1894 außer Kraft. 
*63. 
Unser Ministerium, Abtheilung der Finanzen, wird mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. März 1893. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung IIV. 7
	        
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