Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

36 1893. 
M VIII. Verordnung 
vom 24. März 1893, 
betreffend die Ausführung des Gewerbesteuergesetzes. 
Zur Ausführung des Gewerbesleuergesetzes vom 7. März 1893 verordnen wir 
auf Grund des § 63 desselben was folgt: 
Artikel 1. 
(Zu § 2 d. Ges.) 
Als slehende Gewerbe gelten nicht nur die dem Gewerbe dienenden sichtbaren 
Anstalten, wie Fabrikations-, Ein= oder Verkaufsstälten. Speicher, Waarenlager, 
Komptoire, sondern auch alle sonstigen Geschäftseinrichtungen, welche sich als Aus- 
übung eines stehenden Gewerbes im Fürstenthume darstellen. Insbesondere genügt 
hierzu auch die Ausübung durch dauernd sich zu diesem Zwecke im Fürstenkhume 
aufhaltende Geschäftstheilnehmer, Procuristen, Agenten oder andere ständige Ver- 
treter einer außerhalb des Fürstenthums ihren Sitz habenden gewerblichen Unter- 
nehmung, welche entweder in einem Dienst-Verhältnisse zu dem Inhaber stehen oder, 
ohne solches, Geschäfte in seinem Namen und für seine Rechnung auf Grund allge- 
meiner oder besonderer Ermächtigung abschließen. Hierher gehören auch Unternehmer 
von Bauten an Eisenbahnen. 6 
Bei Bestellung eines Verkreters ist die Uebertragung und die Annahme der 
Vertretung entweder zu Prokokoll vor dem Vorsitzenden der betreffenden Veranla- 
gungsbehörde oder schriftlich zu erklären. Letzteren Falls sind die Unterschriften be- 
hördlich zu beglaubigen. 
Artikel 2. 
(Zzu § 3 d. Ges. 
I. Privatversicherungs. Gesellschaften, soweit nicht nach ihren besonderen Einrich- 
tungen die Annahme eines Gewerbebetriebs überhaupt ausgeschlossen ist, unterliegen 
der Steuerpflicht. Jusbesondere ist bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Privat- 
versicherungs. Gesellschaften ein Gewerbebetrieb nicht vorhanden, wenn die Beiträge 
der Mitglieder (Prämien) lediglich zur Erfüllung der aus den Versicherungen ent. 
standenen Verpflichtungen und zur Deckung der Geschäfksunkosten verwendet, die 
etwa überschießenden Beträge den Mitgliedern zurückerstattet oder angerechnet und 
daneben Erwerbszwecke (z. B. durch Bankiergeschäfte mit den verfügbaren Fonds) 
nicht verfolgt werden.
	        
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