Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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2. Auf Grund der in §& 3 Abs. 2 des Gesetzes ertheilten Ermächtigung wird 
hiermit für die nachbezeichnelen gewerblichen Unternehmungen, insosern sie lediglich 
zu wohlthäligen oder gemeinnützigen Zwecken, unter gänzlichem Ausschlusse eines Ge- 
winnes der Unternehmer betrieben werden, Befreiung sowohl von der Gewerbesteuer, 
als auch, soweit diese überhaupt in Betracht kommt, von der Betriebsstener (§ 49 fl. 
des Gesezes) gewährt nämlich für: 
a) öffentliche Volksküchen, Suppenanstalten, Kaffeeschänken, Kinderbewahmugs, 
und Verpflegungs- und ähnliche Anstalten, Heimathsstätlen und Herbergen, 
b) öffentliche Volköbibliotheken, welche dazu bestimmt und eingerichtet sind, den 
weniger bemittelten Volksklassen unenigeltlich oder gegen billige Vergütung, 
durch leihweise Ueberlassung von Büchern und Schriften einen guten und 
angemessenen Lesestoff zu bielen. 
Artikel 3. 
(zu § 4 d. Gel.) 
1. Bei der Verarbeitung der selbstgewonnenen Exzeugnisse der in § 4 Ziff. 1 
des Gesetzes bezeichneten Erwerbszweige ist Bedingung der Steuerfreiheit, daß sich 
der Gesammtbetrieb, einschließlich der für die Verarbeitungszwecke hergestellten Ein- 
richtungen, doch nur als Belrieb der Land, und Forstwirthschaft u. s. w. darstellt. 
Fabriken und soustige gewerbliche Aulagen, welche nicht dem land= und forstwirth- 
schaftlichen u. s. w. Betriebe entschieden untergeordnet sind und im Verhältnisse zu 
diesem nur eine nebeusächliche Bedeutung haben, auch als selbsiständige Unterneh- 
mungen von Anderen als Land= und Forstwirthen u. s. w. des Fabrikationsgewinnes 
wegen behufs Verarbeitung angekaufter Stoffe betrieben werden, sind als solche der 
Gewerbesteuer auch dann unterworsen, wenn die Verarbeitung sich auf selbstgewonnene 
Ergeugnisse beschränkt. Beispielsweise gilt dies von Zucker,, Stärke., Konserven., 
Kraut. Fabriken, Brennereien — mit Ausnahme der landwirthschastlichen Brennereien 
4 Ziff. 2 des Gesetzes), — Holzschleifereien, Cellulosc, Papier-Fabriken, Fournier. 
und Parkettfußboden.Fabriken u. s. w. 
2. Bei den § 4 Ziff. 4 des Gesetzes verzeichneten Betrieben gilt als weitere 
Bearbeitung der Erzeugnisse zu einer Handelswaare, 3. B. bei Ziegel und Thon- 
erde das Verfertigen von Ziegeln und gebrannten Steinen, bei Steinen die Zurich. 
tung von Platten, Rinnen, Säulen und dergleichen, bei Gyps und Kalk das Bren- 
nen u. s. w. 
Die Steuenpslicht erstreckt sich in diesen Fällen auf den ganzen Umfang des 
Beriiebes. 
7.
	        
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