Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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Findet eine gewerbsmäßige Ausdehnung des Vertriebes auf fremde Erzeugnisse 
in rohem Zustande statt, so hat dieselbe stets die Steuerpflicht nach Maßgabe dieses 
Vertriebes zur Folge. 
3. Wenn durch Vewielsältigung der Erzeugnisse der bildenden Kunst eine 
Waate für den Kauf hergestellt und hiermit Handel getrieben wird, oder wenn mit 
der Ausübung der Baukunst zugleich eine, über die Grenze der Bauleitung hinaus- 
gehende Thätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbunden ist, so wird die 
Steuerpflichtigkeit begründet. 
4. Die gewerbsmäßige Verwerthung sremder künstlerischer oder wissenschaftlicher 
Erzeugnisse und Leistungen begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht. 
5. Inwieweit die Unterhallung von Heilanstalten (Privat= Kranken= und Irren- 
anstalten, Sanatorien und dergleichen), auch wenn sie mit der Ausübung des ärzt- 
lichen Berufes verbunden ist, als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen, ist nach 
den thatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen. 
Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere Personen, als appro- 
birte Aerzte, ist steuerpflichtig. Insbesondere unterliegen Naturärzte, Zahntechniker, 
Heilgehülfen u. s. w. der Steuerpflicht. 
Artikel 4. 
— d. Ges.) 
1. Bei den in § 5 des Gesetzes bezeichneten Vereinen 2c. gelten als die 
Steuerpflicht bedingende Gewinnantheile nicht nur die baare Auszahlung, sondern 
auch die Gutschreibung der Gewinne (§ 19 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 — Reichegesetzblatt S. 55). 
2. Als offener Laden ist nicht nur ein mit Waarenauslagen und sonstigen Ein- 
richtungen zur Anziehung des Publikums (Schaufenster u. s. w.) versehenes Geschäft, 
sondern überhaupt jedes Lokal anzusehen, welches zum Verkaufe von vorhandenen 
Waarenvorrälhen im Kleinverkehr an das Publikum dient. 
3. In gleicher Weise unterliegen der Steuerpflicht die Konsumanstalten mit 
offenem Laden, welche von gewerblichen Unternehmern im Nebenbetriebe unterhalten 
werden (vergl. §& 13 Abs. 2 des Gesetzes). 
Artikel 5. 
(zu § 6 ff. d. Ges.) 
Die Besteuerung der Gewerbe erfolgt ohne die bisherige Unterscheidung zwischen 
verschiedenen Gewerböarten in drei, lediglich nach der Höhe des jährlichen Ertrags
	        
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