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Findet eine gewerbsmäßige Ausdehnung des Vertriebes auf fremde Erzeugnisse
in rohem Zustande statt, so hat dieselbe stets die Steuerpflicht nach Maßgabe dieses
Vertriebes zur Folge.
3. Wenn durch Vewielsältigung der Erzeugnisse der bildenden Kunst eine
Waate für den Kauf hergestellt und hiermit Handel getrieben wird, oder wenn mit
der Ausübung der Baukunst zugleich eine, über die Grenze der Bauleitung hinaus-
gehende Thätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbunden ist, so wird die
Steuerpflichtigkeit begründet.
4. Die gewerbsmäßige Verwerthung sremder künstlerischer oder wissenschaftlicher
Erzeugnisse und Leistungen begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht.
5. Inwieweit die Unterhallung von Heilanstalten (Privat= Kranken= und Irren-
anstalten, Sanatorien und dergleichen), auch wenn sie mit der Ausübung des ärzt-
lichen Berufes verbunden ist, als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen, ist nach
den thatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen.
Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere Personen, als appro-
birte Aerzte, ist steuerpflichtig. Insbesondere unterliegen Naturärzte, Zahntechniker,
Heilgehülfen u. s. w. der Steuerpflicht.
Artikel 4.
— d. Ges.)
1. Bei den in § 5 des Gesetzes bezeichneten Vereinen 2c. gelten als die
Steuerpflicht bedingende Gewinnantheile nicht nur die baare Auszahlung, sondern
auch die Gutschreibung der Gewinne (§ 19 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 — Reichegesetzblatt S. 55).
2. Als offener Laden ist nicht nur ein mit Waarenauslagen und sonstigen Ein-
richtungen zur Anziehung des Publikums (Schaufenster u. s. w.) versehenes Geschäft,
sondern überhaupt jedes Lokal anzusehen, welches zum Verkaufe von vorhandenen
Waarenvorrälhen im Kleinverkehr an das Publikum dient.
3. In gleicher Weise unterliegen der Steuerpflicht die Konsumanstalten mit
offenem Laden, welche von gewerblichen Unternehmern im Nebenbetriebe unterhalten
werden (vergl. §& 13 Abs. 2 des Gesetzes).
Artikel 5.
(zu § 6 ff. d. Ges.)
Die Besteuerung der Gewerbe erfolgt ohne die bisherige Unterscheidung zwischen
verschiedenen Gewerböarten in drei, lediglich nach der Höhe des jährlichen Ertrags