Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 39 
oder des Anlage= und Betriebs.Kapitals gebildeten Steuerklassen. Die als Anlage 
4 beigesügte Zusammenstellung ergiebt das Nähere hierüber. 
Für die Festsetzung des Steuersatzes innerhalb der Steuerklassen kommt in eister 
Linie der Ertrag in Betracht; daneben ist das Anlage- und Bekriebskapital nur in- 
sofern von Einfluß, als dadurch die Zugehörigkeit zu der betreffenden Steuerklasse 
und die Anwendung eines in dieser Klasse zulässigen Steuersatzes bedingt wird. 
Artikel 6. 
(zu § 18 d. Ges.) 
Der der Besteuerung zu Grunde zu legende Ertrag wird gefunden durch 
Abzug: 
1. der Betriebskosten, d. h. der zur Erzielung des Gewinnes gemachten Auf- 
wendungen (B) und 
2. der Abschreibungen (C) von der gesammten Betriebseinnahme (Nohein- 
nahme [Ah) 
A. Zur Roheinnahme gehören insbesondere: 
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder 
gewährten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleislungen; 
2. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Credit verkauften 
Waaren und Erzeugnisse, 
3. der Geldwerth der zum Gebrauche oder Verbrauche des Stenerpflichtigen, 
seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienst- 
boten und sonstigen Hausgenossen aus dem Betriebe entnommenen Erzeug- 
nisse und Waaren. 
Sind Erzeugnisse oder Waaren theils für den Haushaltsbedarf, theils für 
Zwecke des Gewerbebetriebs verwendet, so ist eine den thatsachlichen Verhältnissen 
entsprechende Trennung nach billigem Ermessen zulässig. Dasselbe gilt von den ge- 
meinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben. 
B. Als Betriebskosten sind insbesondere abzugsfähig: 
. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und 
sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Aufwendungen zur Erhaltung und 
Ergänzung des vorhandenen lebenden und todten Betriebsinventars; 
die Kosten für Versicherung der zu 1 gedachten Gegenstände, sowie der 
Waarenworräthe gegen Brand und sonstigen Schaden; 
der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und 
gemietheten Grundstücke, Gebäude, Näumlichkeiten und Utensilien; 
A
	        
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