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die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung;
die Anschaffungskosien für die eingekauften Roh= und Hülfsstofse und
Waaren, sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien;
. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Ge-
sellen, Gehülfen, Arbeiter, einschliehlich des Geldwerthes der etwa gewährten
Bekösligung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Be-
tiebsbeständen entnommen werden;
. die von dem Unternehmer gesetz= oder verkragsmäßig für das Betriebs-
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters-
und Invaliden-Versicherungs-, Witlwen., Waisen., Pensions, und dergleichen
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assen;
die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken und dem Gewerbe haf-
tenden Real-Abgaben und sonstigen öffentlichen Lasten, sowie die im Ge-
schäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle u. s. w.
Der Abzug von Einkommen= und sonstigen Personalsteuern, sowie der Gewerbe-
steuer selbst ist unzulässig.
. Von der Noheinnahme dürfen ferner in Abzug gebracht werden diejenigen
Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminde-
rung der dem Gewerbetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte entsprechen,
insbesondere für die Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften
u. s. w., für Sühineuna " B. bei Sand,, Kalk, und Thonlagern), für
zuschen Forderungen und derglei
das Maß der hiernach wüsioen Abschreibungen * die bezüglich der
keusfmumisen Buchführung geltenden Grundsähe bestimmen
Bei Gegenständen, welche gänzlich aus dem 1n ausscheiden, kann die
Differenz zwischen dem cmen und dem ihnen noch der Ausscheidung ver-
bliebenen Werthe abgezogen wer
Ist der verbliebene * Moe als der Buchwerth, so ist ein Abzug nicht
gestattet.
D. Nicht abgezogen werden dürfen:
I. die Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, dasselbe mag dem Ge-
werbelreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche be-
huss Anlage oder Erweiterung des Geschästs, Verstärkung des Betriebs-
kapilals oder zu sonstigen Verbesserungen des Betriebes ausgenommen sind.
Dagegen sind Zinsen für die laufenden Geschäftsschulden, d. h. solche, die
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