Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
die Anschaffungskosien für die eingekauften Roh= und Hülfsstofse und 
Waaren, sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Ge- 
sellen, Gehülfen, Arbeiter, einschliehlich des Geldwerthes der etwa gewährten 
Bekösligung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Be- 
tiebsbeständen entnommen werden; 
. die von dem Unternehmer gesetz= oder verkragsmäßig für das Betriebs- 
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Invaliden-Versicherungs-, Witlwen., Waisen., Pensions, und dergleichen 
—* 
= 
— 
assen; 
die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken und dem Gewerbe haf- 
tenden Real-Abgaben und sonstigen öffentlichen Lasten, sowie die im Ge- 
schäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle u. s. w. 
Der Abzug von Einkommen= und sonstigen Personalsteuern, sowie der Gewerbe- 
steuer selbst ist unzulässig. 
. Von der Noheinnahme dürfen ferner in Abzug gebracht werden diejenigen 
Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminde- 
rung der dem Gewerbetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte entsprechen, 
insbesondere für die Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften 
u. s. w., für Sühineuna " B. bei Sand,, Kalk, und Thonlagern), für 
zuschen Forderungen und derglei 
das Maß der hiernach wüsioen Abschreibungen * die bezüglich der 
keusfmumisen Buchführung geltenden Grundsähe bestimmen 
Bei Gegenständen, welche gänzlich aus dem 1n ausscheiden, kann die 
Differenz zwischen dem cmen und dem ihnen noch der Ausscheidung ver- 
bliebenen Werthe abgezogen wer 
Ist der verbliebene * Moe als der Buchwerth, so ist ein Abzug nicht 
gestattet. 
D. Nicht abgezogen werden dürfen: 
I. die Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, dasselbe mag dem Ge- 
werbelreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche be- 
huss Anlage oder Erweiterung des Geschästs, Verstärkung des Betriebs- 
kapilals oder zu sonstigen Verbesserungen des Betriebes ausgenommen sind. 
Dagegen sind Zinsen für die laufenden Geschäftsschulden, d. h. solche, die 
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