Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 45 
Gemeinde- (Gutsbezirks,) Vorstand verfällt bei Nichteinhaltung der dafür bestimmten 
Frist einer Ordnungsstrase von 3 Mark. 
Artikel 14. 
(zu § 49 d. Ges. 
1. Der Betriebssteuer unterliegen nicht bloß die gewerbesteuerpflichtigen, sondern 
auch diejenigen Betriebe der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft und des Klein- 
handels mit Branntwein und Spiritus, bei denen weder der jährliche Ertrag 1000 Mark 
noch das Anlage= und Betriebskapital 2000 Mark erreicht (5 7 des Gesetzes) und 
die deshalb von der Gewerbesteuer befreit bleiben. 
2. Welche Betriebe unter den Begriff der Gastwirthschaft, Schanfwirthschaft, 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus fallen, bestimmt sich nach denselben 
Vorschriften und Grundsäßen, die in Betreff der zu solchen Betrieben nach der Ge- 
werbeordnung erforderlichen Erlaubniß zur Auwendung kommen (§ 33 der Reichs- 
Gewerbeordnung). 
Danach gelten insbesondere als Schankwirkhschaft diesenigen gewerblichen Be- 
triebe, in denen Getränke irgend welcher Art (Branntwein, Liquenre, Wein, Bier, 
Kaffee, Thee, Mineralwasser, Milch, Molken u. s. w.) zum Genusse auf der 
Stelle verabfolgt werden. Für die Betriebssleuer des Kleinhandels mit Brannt- 
wein oder Spiritus ist es unerheblich, ob derselbe als Neben- oder Hauptgewerbe be- 
trieben wird. 
Die ohne Ausschank von Gekränken betriebene Speisewirthschaft, das Vermiethen 
möblirter Zimmer und der Kleinhandel mit Wein und Bier sind der Betriebssteuer 
nicht unterworfen. 
Artikel 15. 
(zu § 50 d. Ges.) 
1. Bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verabsolgen, mit alleiniger 
Ausnahme des auf die Verabfolgung von denaturirtem Spiritus eingeschränkten Klein- 
handels, ist für jede Betriebsstätte der volle Betriebssteuersah zu entrichten und zwar 
in demjenigen Veranlagungsbezirke, wo sich die Betriebsstätte befindet. Die bloße 
Geschäftsverlegung (Umzug) aus der einen in eine andere Bekriebsstätte begründet 
nicht eine nochmalige Forderung der Betriebssteuer für dasselbe Jahr. 
2. Diejenigen Betriebe, welche geistige Getränke nicht verabfolgen (Kaffee., 
Thee., Milch., Molken-, Mineralwasser-Ausschank, Gastwirthschaft mit alleiniger Ver- 
absolgung derarliger Getränke) haben die Betriebssteuer selbst beim Vorhandensein 
mehrerer Betriebsstätten nur einmal und zwar in demjenigen Veranlagungsbezirke, 
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