1893.
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
I. Stück vom Jahre 1893.
.K I. Bekanntmachung
vom 10. Februar 1893,
betreffend die Einführung besonderer Formulare für die Bescheinigungen
über standesamtlich registrirte Geburts= und Sterbefälle
für militairische Zwecke.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1892 wegen Ein-
sübrung von Geburtezeugnissen in abgekürzter Form für militairische Zwecke —
Ges. S. 1892 S. 216 — werden andurch dahin erweitert, daß das neue Formular
für alle in Ersatzangelegenheiten über standesamtlich registrirte Geburtsfälle aus,
zustellenden Zeugnisse, insbesondere auch für die bei Anmeldung zur Stammvolle
gemäh § 25.N 5 der Wehrordnung vorzulegenden Geburtszeugnisse zu verwenden ist.
Für die Auszüge zu § 46 „MN 7a der Wehrordnung, enthaltend die Gebursen
männlichen Geschlechts, ist das nachstehend unter A abgedruckte Formular, für die
Auszüge aus dem Sterberegister zu § 46 7 7p, berrefsend die Sterbefälle —xi“
männlichen Personen im Alter bis zu 25 Jahren, ist das Formular unter B zu
verwenden. Beide Formulare werden den Standesbeamten von den Fürsllichen
Landrathsämtern geliefert; sie sind auf Kosten der Staatskasse von der Fürstlichen
Hofbuchdruckerei hier zu beziehen.
Rudolstadt, den 10. Februar 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Justiz-Abtbellung.
Haut I.
Furstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung I.V.
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Februar 1600.