Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Stück vom Jahre 1893. 
  
.K I. Bekanntmachung 
vom 10. Februar 1893, 
betreffend die Einführung besonderer Formulare für die Bescheinigungen 
über standesamtlich registrirte Geburts= und Sterbefälle 
für militairische Zwecke. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1892 wegen Ein- 
sübrung von Geburtezeugnissen in abgekürzter Form für militairische Zwecke — 
Ges. S. 1892 S. 216 — werden andurch dahin erweitert, daß das neue Formular 
für alle in Ersatzangelegenheiten über standesamtlich registrirte Geburtsfälle aus, 
zustellenden Zeugnisse, insbesondere auch für die bei Anmeldung zur Stammvolle 
gemäh § 25.N 5 der Wehrordnung vorzulegenden Geburtszeugnisse zu verwenden ist. 
Für die Auszüge zu § 46 „MN 7a der Wehrordnung, enthaltend die Gebursen 
männlichen Geschlechts, ist das nachstehend unter A abgedruckte Formular, für die 
Auszüge aus dem Sterberegister zu § 46 7 7p, berrefsend die Sterbefälle —xi“ 
männlichen Personen im Alter bis zu 25 Jahren, ist das Formular unter B zu 
verwenden. Beide Formulare werden den Standesbeamten von den Fürsllichen 
Landrathsämtern geliefert; sie sind auf Kosten der Staatskasse von der Fürstlichen 
Hofbuchdruckerei hier zu beziehen. 
Rudolstadt, den 10. Februar 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justiz-Abtbellung. 
Haut I. 
Furstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Februar 1600. 
 
	        
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