Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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wo sich die Betriebsstätten befinden, beim Vorhandeusein mehrerer Betriebsstätten in 
verschiedenen Veranlagungsbezirken in dem nach § 13 des Gesetzes bestimmten Ver- 
anlagungsbezirke zu entrichten. 
Dasselbe gilt vom Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus. 
3. Werden von demselben Unternehmer Betriebsstätten, welche geistige Getränke 
verabfolgen und zugleich auch solche, in welchen dergleichen nicht verabfolgt werden 
unterhalten, so findet, neben der besonderen Erhebung der Betriebssleuer für jede Be- 
triebsstätte, in welcher geistige Getränke verabfolgt werden, der einmalige Steuersatz 
für die übrigen Betriebsstätten statt. 
4. Für die Höhe des jährlichen Steuersatzes ist die Veranlagung der Betriebs- 
steuer.-Pflichtigen zur Gewerbesteuer für dasselbe Jahr maßgebend ohne Unterschied, 
ob letztere nur durch das der Betriebssteuer unterworfene oder zugleich durch in Ver- 
bindung damit betriebene andere Gewerbe bestimmt ist. 
Artikel 16. 
u § 51 d. Ges.) 
Geht ein Betrieb der in § 51 des Gesetzes bezeichneten Art in einen ständigen 
über, so tritt Heranziehung zum vollen Steuersatze ein, auf welchen die bereiks ver- 
anlagte Steuer anzurechnen ist. 
Handelt es sich jedoch um einen Betrieb, welcher geistige Getränke verabfolgt 
und ist derselbe in eine andere Betriebsstätte verlegt, so findet die Anrechnung nicht statt. 
Wer wegen eines ständigen Betriebes, welcher geistige Getränke nicht verabfolgt, 
die Betriebssteuer entrichtet, kann wegen eines vorübergehenden Betriebes desselben 
Gewerbes bei außerordentlichen Gelegenheiten nicht noch einmal zur Betriebssteuer 
herangezogen werden. 
Artikel 17. 
§ 53 d. Ges.) 
1. Die Betriebssteuer ist, mit Ausnahme der auf Grund des § 51 des Gesetzes 
veranlagten, ebenso wie die Gewerbesteuer in vierteljährlichen Beträgen in der ersten 
Häifte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres an das zuständige Steueramt 
abzuführen. Vorauszahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig. 
Für die im Laufe des Jahres neu errichteten Betriebsstätten sind die Beträge 
der bereils abgelaufenen Vierteljahre bei der ersten Steuerzahlung nachzuentrichten. 
2. Die Erhebung der auf Grund des § 51 des Geseßes veranlagten Betriebs- 
steuer asa in folgender Weise: 
Der Landrath bezüglich Gemeindevorstand benachrichtigt den Antragsteller, daß
	        
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