1893. 63
Schuldenzinsen und andere rechtsverbindliche Lasten, soweit solche von den
Steuerpflichtigen angegeben, bezw. von den unter § 2 Abs. 2 Genaunten als
auf dem steuerpflichtigen Grundbesitz lastend, nachgewiesen werden,
die an den Staat zu entrichtenden Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern,
die Beiträge für Versicherung gegen Feuer., Hagel und Viehschäden,
die in Folge Dienstverhältnisses oder gesetzlicher Bestimmungen an Wittwen-
und Waisen-Pensionskassen, für Kranken-, Alters, und Invaliditätsversicherung
zu zahlenden Beiträge.
**-
66.
Bei Berechnung des Einkommens kommen insbesondere nicht in Abzug:
Verwendungen, welche als Kapitalanlage, namentlich zum Zwecke von Boden-
verbesserungen und Betriebserweiterungen anzusehen sind,
Ausgaben zur Bestreitung des Haushaltes und zum Unterhalte Angehöriger,
einschließlich des Geldwerthes der zu diesem Zwecke verbrauchten eignen Er.
zeugnisse des Grundtesitzes und Gewerbebekriebes,
. Unterstützungen, welche freiwillig an Andere gewährt werden,
Gemeindeabgaben,
Lebensversicherungsprämien und Kapital.-Tilgungsrenten.
87.
Außerordentliche Elnnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversiche-
lungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des
Stammvermögens.
88.
Fefislehende Elnnahmen sind nach dem Stande ihres Jahresbetrags zur Zeit
der Veranlagung in Rechnung zu ziehen.
· Unbestimmte oder schwankende Einkünfte dagegen sind nach dem Durchschnitts-
ertrage in den der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen drei Jahren und wenn
solche noch nicht so lange bestanden haben, nach dem Durchschnittsertrage des be-
guichen kürzeren Zeitraums oder nach muthmaßlichem Auschlag in Ansatz zu
ringen.
Sind Einnahmen nach den ortsüblichen Preisen zu veranschlagen, so werden,
wenn diese nicht ausreichenden Anhalt bieten, die in der Umgegend üblichen Preise
zu Grunde gelegt.
89.
Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Famllienglieder wird dem
11