Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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Einkommen des Haushaltungsvorstandes zugerechnet. Jedoch sind Ehefrauen, welche 
dauernd von dem Ehemanne gelrennt leben und Kinder, welche ein zu ihrem standes- 
gemäßen Unterhalte ausreichendes eignes Einkommen beziehen, selbstsländig zu ver- 
anlagen. Sonstige Familienglieder gelten nur dann als zum Haushalte gehörig, 
wenn sie vom Haushaltungsvorstand Unterhalt und Unterkommen empfangen. 
8. 10. 
Elskommen aus Kapltalvermögen. 
Das Einkommen aus Kapitalvermögen besteht aus Zinsen, Renten und sonsti- 
gen geldwerkhen Vorlheilen aus Kapitalforderungen jeder Art, einschließlich der Di- 
videndenbezüge von Aktien und ähnlichen Kapitalanlagen, insbesondere: 
u. Zinsen von Anleihen des deutschen Reichs, deutscher und außerdeutscher 
Staaten, Gemeinde= und anderer öffentlicher Verbände und von sonsligen verzins- 
baren Kapitalforderungen aus Darlehen, Pfandbriefen, Prioritäten, Kaufgeldern, 
Ablösungsbeträgen, Abrechuungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkasseguthaben, 
Kaulionen, Hinterlegungsgeldern und Vorschüssen, 
b. Zinsen. Renten und Dividenden oder Gewinnankheilen, die von Aklienge- 
sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, sowie von Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften gezahlt werden. 
Gehen Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein, oder unterliegen 
sie, wie Dividenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwankungen, so ist der 
für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansat zu bringen. 
Das Einkommen von Kapitalanlagen, bei welchen ein anderer Ertrag nicht zu 
ermitteln ist, wird mit vier vom Hundert des Neumwerths der Kapitalanlage berechnet. 
Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt 
im Verkehr unter Gewerbetreibenden beslehen, werden bei Feststellung des Einkommens 
aus Handel und Gewerbe berücksichtigt und sind daher hier außer Acht zu lassen. 
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Einkommen aus Grunddermögen. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grund- 
stücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören, oder aus denen ihm in 
Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige 
Pacht. oder Miethzins unter Hinzurechnung der dem Pächter obliegenden Natural- 
oder sonstigen Nebenleistungen und der dem Verpächter elwa vorbehaltenen Nußungen,
	        
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