Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 65 
sowie unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen abzugsfähigen Lasten als 
Einkommen zu bercchnen. 
Von nicht verpachteten Besitzungen wird der durch die eigne Bewirthschaftung 
erzielte durchschniktliche Reinertrag mit Einschluß des persönlichen Arbeitsverdienstes 
des Besitzers als steuerpflichtiges Einkommen zu Grunde gelegt. 
Für nicht vermiethete und nicht verpachtete, sondern vom Eigenthümer selbst be- 
wohnte oder sonst benutzte Gebäude oder einzelne Theile derselben ist das Einkommen 
nach dem ortsüblichen Mieth. bez. Pachtpreise zu bemessen. 
Soweit Gebäude vom Eigenthümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, 
ist der Miekhwerih weder bei Berechnung des Einkommens noch der gewerblichen 
Unkosten in Anschlag zu nehmen. 
Ländliche Fabrikalionszweige, soweit solche nicht bei der Ertragsermittelung des 
Hauptgutes, zu welchem sie gehören, schon berücksichtigt sind, desgleichen Grundstücke, 
deren Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sind nach dem durch- 
schnittlichen Reinertrage in Rechnung zu ziehen. 
8 12. 
Einkommen an Gehalt, Pension, Warkegeld und aus sonstigen Berechligungen 
auf dauernde Leistung. 
a) Zum Gehalte gehörige Naturalbezüge, binshhlegüch der Dienslkleidung, 
Dienstwohnung und Dienstländerei sind nach dem anschlagsmäßigen Betrage oder, 
wenn ein solcher nicht festgestellt ist, nach den orksüblichen Prcisen bezw. Mieth- 
oder Pachlpreisen zu berechnen. 
Neben dem Gehalte gewährke Entschädigung für den Dienstaufwand bleibt 
außer Ansatz. 
b) Auszugsleistungen, die nicht in Geld bestehen und andere Naturalbe- 
züge sind nach ortsüblichen Preisen zu berechnen. 
Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers 
steuerpflichtig, wenn der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgültig verbindlich 
gemacht hat oder rechtskräftig dazu verurtheilt ist. 
8 13. 
Einkommen aus Handel, Gewerbe, Pachtungen und anderer gewlunbringendtr 
Beschäftigung. 
a) Das Einkommen aus Handel und Gewerbe ist unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen der §§ 5 und 6 nach den Ginndsätzen zu berechnen, wie solche
	        
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