Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

70 1893. 
8 22. 
Steuerpslichtige, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Fürslenthume 
haben, versteuern ihr Einkommen aus hieländischem Grundbesitz oder Gewerbebetriebe 
an dem Orte, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird, 
das Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld aus hieländischen Kassen aber 
an dem Orte, an welchem die zahlende Kasse ihren Sitz hat. 
8 23. 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, so- 
wie Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften werden da eingeschätzt, wo sie ihren 
Siß oder, wenn ein solcher im Fürstenthume nicht vorhanden ist, ihren Hauptver- 
treter haben. 
8 24. 
Ueber Zweifel bezüglich des Ortes der Einschähung entscheidet der Vorsitzende 
der Bezirkskommission und bei Konkurrenz mehrerer Bezirke das Ministerium, Ab- 
theilung der Finanzen. 
4 25. 
Steuerrollen. 
Die Gemeindevorstände, bezw. Vertreter der Gutsbezirke haben alljährlich vor 
Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung aller in dem betreffenden Ge- 
meinde- oder Gutsbezirke vorhandenen Steuerpflichtigen (I 2) aufzunehmen und 
über die Besitz-, Vermögens= und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer- 
bflichtigen, sowie über etwaige besondere die Steuerfähigkeit bedingende wirthschaft- 
liche Verhältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle 
Merkmale, welche ein Urtheil über das steuerpflichtige Einkommen zu begründen 
vermögen, zu sammeln. 
26. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellvertreter hat der 
Gemeindebehörde auf Verlangen die innewohnenden Haushaltungen und Einzel. 
steuernden, jeder Haushaltungsvorstand hat die zu seinem Hausstande gehörigen 
steuerpflichtigen Personen (§ 9) anzugeben. 
8 27. 
Staats- und Kommunalbehörden, sowie Privatpersonen, Anstalten, Stiftungen, 
Gesellschaften und Vereine, bezw. deren Vertreter sind verpflichtet, dem Gemeinde- 
vorstand auf Erfordern über Besoldungen und Löhne, welche steuerpflichtige Personen 
von ihnen beziehen, Auskunft zu geben.
	        
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