70 1893.
8 22.
Steuerpslichtige, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Fürslenthume
haben, versteuern ihr Einkommen aus hieländischem Grundbesitz oder Gewerbebetriebe
an dem Orte, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird,
das Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld aus hieländischen Kassen aber
an dem Orte, an welchem die zahlende Kasse ihren Sitz hat.
8 23.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, so-
wie Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften werden da eingeschätzt, wo sie ihren
Siß oder, wenn ein solcher im Fürstenthume nicht vorhanden ist, ihren Hauptver-
treter haben.
8 24.
Ueber Zweifel bezüglich des Ortes der Einschähung entscheidet der Vorsitzende
der Bezirkskommission und bei Konkurrenz mehrerer Bezirke das Ministerium, Ab-
theilung der Finanzen.
4 25.
Steuerrollen.
Die Gemeindevorstände, bezw. Vertreter der Gutsbezirke haben alljährlich vor
Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung aller in dem betreffenden Ge-
meinde- oder Gutsbezirke vorhandenen Steuerpflichtigen (I 2) aufzunehmen und
über die Besitz-, Vermögens= und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer-
bflichtigen, sowie über etwaige besondere die Steuerfähigkeit bedingende wirthschaft-
liche Verhältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle
Merkmale, welche ein Urtheil über das steuerpflichtige Einkommen zu begründen
vermögen, zu sammeln.
26.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellvertreter hat der
Gemeindebehörde auf Verlangen die innewohnenden Haushaltungen und Einzel.
steuernden, jeder Haushaltungsvorstand hat die zu seinem Hausstande gehörigen
steuerpflichtigen Personen (§ 9) anzugeben.
8 27.
Staats- und Kommunalbehörden, sowie Privatpersonen, Anstalten, Stiftungen,
Gesellschaften und Vereine, bezw. deren Vertreter sind verpflichtet, dem Gemeinde-
vorstand auf Erfordern über Besoldungen und Löhne, welche steuerpflichtige Personen
von ihnen beziehen, Auskunft zu geben.