1893. 73
die Auflegung der Steuewmolle ist auf die Berusungsbefugniß (§ 35) ausdrücklich
binzuweisen.
Jedem Steuerpflichtigen wird außerdem auf Verlangen vom Gemeindevorstande
ein Auszug aus der Steuerrolle verschlossen zugefertigt, der Lauf der Berufungs-
srist (6 35) beginnt unabhängig von der Behändigung des Auszuges.
*l 34.
Zugänge.
Die nach Feststellung der Jahresrolle neu hinzutretenden Steuerpflichtigen
werden unter Angabe des Monats, in welchem der Zutritt stattgefunden hat, von
den Gemeindevorsländen, bezw. Verlretern der Gutsbezirke in Verzeichnisse (Zu-
hangslisten) eingetragen, die Zugänge von den Ortskommissionen allmonaklich ein-
geschätzt und die Steuerstufen der einzelnen Zugänge am Ende jedes Halbjahres,
also in den Monaten Juni und Dezember, von dem Landrathe und zwei von
ihm auszuwählenden Mitgliedern der Bezirkskommission festgestellt.
Die auf solche Weise eingeschältzten Steuerpflichtigen werden von ihrer erfolgken
Einschätzung unter Hinweisung auf die Berufungsbefugniß benachrichtigt.
Die Steuerpflicht begiunt mit dem auf den Zugang folgenden Monat.
Die Steuer ist auf Grund der Einschätzung durch die Ortskommission zu ent-
richten und der etwa von der Bezirkskommission festgestellte höhere oder niedrigere
Betrag in späteren Monaten auszugleichen.
8 35.
Berufung.
Die erfolgte Einschätzung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen, vom Ab-
lauf der Auslegungsfrist der Steuerrollen (§ 33), bep. von der Zufertigung des
Steuerzektels bei Zugängen (& 34) gerechnet, durch Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist bei dem Landrathsamte des Bezirks schriftlich einzureichen
und zu begründen. Beschwerden ohne Angabe specieller Beschwerdepunkte bleiben
unberücksichtigt.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Berufung nicht aufgehalten.
Ein etwa zu viel gezahlter Betrag wird zurückerftattet.
836.
Berufungstommission.
Die Verufungskommission hat ihren Sitz in Rudolsladt. Sie besteht aus einem
vom Fürsten zu ernennenden Regierungskommissar als Vorsitzenden und aus sechs