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aus der Zahl der Steuerpflichtigen alljährlich zu wählenden Mitgliedern. Für diese
Auswahl hat jede Bezirkskommission zwei Steuerpflichtige, die nicht bei der Ein-
schabung thälig gewesen sind, zu benennen. Aus der Gesammtzahl der Benannten
wählt das Ministerium sechs Mitglieder und ebensoviel Stellvertreter aus. Die
letzteren treten bei Verhinderung oder dem Ausscheiden von Mitgliedern in der Weise
ein, daß das Ministerium, ohne bei der Wahl beschränkt zu sein, nach Bedarf Ein-
berufungen erläßt.
Die Annahme der Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeinde-
ämtern berechtigenden Gründen verweigert werden.
Zu den Sitzungen der Berufungskommission können die Vorsitzenden der Be-
zirkskommissionen zur Auskunftserthilung zugezogen werden.
Zur Beschlußfähigkeit der Berufungskommission ist die Anwesenheit von wenig-
stens fünf stimmberechtigten Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
837.
Befugnisse der Berufnugslommiffion.
Die Berufungskommission entscheidet endgültig über alle Berufungen gegen die
Entscheidungen der Bezirkskommissionen. Behufs Prüfung der erhobenen Berufun-
gen kann die Berufungskommission genauere Feststellungen über die Vermögens.,
Erwerbs- und Einkommensverhältnisse des Berufenden veranlassen, zu diesem Zwecke
ihm bestimmte Fragen vorlegen und ihn auffordern, die hierauf bezüglichen, in seinem
Besitze befindlichen Urkunden, Rechnungsbücher und Schriftstücke vorzulegen, welche
Ausschluß über seine Einkommensverhältnisse geben können. Wenn binnen der hierzu
jedesmal vorzuschreibenden Frist die ersorderte Auskunft und verlanglen Nachweise
nicht erbracht, bez. vorgelegt werden, so ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Bernfungskommission ist in Ermangelung anderer Mittel zur Ergründung
der Wahrheit berechtigt, den Steuerpflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter zur
Bekräftigung der von ihm gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auf-
zufordern. In diesem Falle ist die eidesstattliche Versicherung wörklich vorzuschreiben
und die Abgabe derselben innerhalb einer bestimmten nicht unter acht Tagen be-
messenen Frist zu fordern, mit der Verwarnung, daß beim fruchtlosen Ablauf der
Frist die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung angenommen werde.