Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 75 
8 38. 
Verpflichtung der Kommissionsmitglieder. 
Die Mitglieder der Orts-, Bezirks= und Berufungskommissionen haben den 
Vorsitzenden mittelst Handschlags zu geloben, daß sie in den Kommissionsverhand- 
lungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und 
die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie 
die gepflogenen Verhandlungen strengstens geheim halten wollen. 
Kommissionsmitglieder, welche der Verpflichtung zur Geheimhallung entgegen- 
handeln, können vom Ministerium, Abtheilung der Finanzen, mit Ordnungsstrafe 
bis 100 Mark belegt werden. 
539. 
Kosten der Veranlagung. 
Die Kosten der Steuerveranlagung fallen der Staatskasse zur Last. Dagegen 
sind diejenigen Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines 
Steuerpflichtigen veranlaßt werden, von diesem zu tragen, wenn seine Angaben als 
unrichtig befunden werden. 
Die Mitglieder der Bezirks= und Berufungs-Kommissionen erhalten 4 Mark 
Tagegelder, außerdem 3 Mark Uebernachtungskosten für jede Nacht und die Ver- 
gütung der Reisekosten. (Vergl. § 95 des Gesetzes vom 9. Januar 1891 — 
Ges.-Samml. S. 43). 
*"40. 
Strafbestimmungen. 
Wer wissentlich in der Stenererklärung oder bei Beankworkung der von zu- 
sländiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung eines Rechtsmittels 
#a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm 
zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, 
) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, ferner wer der im § 17 geordneten 
Steuererklärungspflicht hinsichtlich seines Einkommens aus Kapitalvermögen 
nicht nachkommt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehn- 
fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem vier- bis zehnfachen Betrage 
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit 
einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.
	        
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