76 1893.
An die Stelle dieser Strafen tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 Mark,
wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige
Angabe oder die Verschweigung sleuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber
nicht in der Absicht der Stenerhinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unter-
suchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergängt,
beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt oder im Falle der unterlassenen
Steuererklärung hinsichtlich des Einkommens aus Kapitalvermögen (5 17) die
Steuererklärung abgiebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist
entrichtet, bleibt straffrei.
§* 4
Die unchhung der hinterzogenen Senn erfolgt neben und unabhängig von
der Str
Vertbindlihleit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren mit
Ablauf des betreffenden Steuerjahres und geht bis zur Höhe ihres Erbantheils auf
die Erben ũber, auch in dem Falle, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Geseh
erst nach dem Ableben des Zuwiderhandelnden entdeckt wird.
Die Strafbarkeit jeder einzelnen Zuwiderhandlung erlischt mit Ablauf von 4
Jahren vom 31. Dezember des Jahres ab, in welchem die Zuwiderhandlung ge-
schehen ist.
Zur Untersuchung und Entscheidung über Zuwiderhandlungen sind die Gerichte
zuständig, insofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die vorläufig vom Ministerium,
Abtheilung der Finanzen, festgesetzte Geldstrafe und die durch das Verfahren gegen
ihn entstandenen Kosten innerhalb einer ihm bekannt gemachten Frist zahlt.
8 42.
Wer die Auskunft, welche in Gemäßheit der 88 26 und 27 von ihm erfor-
dert wird, verweigert oder nicht rechtzeitig ertheilt, kann mit einer Ordnungsstrafe
bis 30 Mark belegt werden. Gegen die Strafverfügung ist binnen 14#tägiger Frist
Berufung an das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, zulässig.
* 43.
Steuerabgänge.
Die festgestellten Steuerbeträge bleiben in der Regel auf die Dauer des Steuer-
jahre# unverändert. Vermehrung oder Verminderung des Einkommens begründet
keine Veränderung des veranlagten Steuersatzes. Nur wenn nachgewiesen wird,