1893. 77
daß das Einkonnnen sich um mehr als den vierten Theil des veranlagten Belrags
vermindert hat, kann von dem auf Stellung des Antrags folgenden Monat ab eine
verhälmißmäßige Steuerermäßigung gefordert werden. Fallo besondere Billigkeits-
gründe vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermähigung der Steuer schon von dem
auf den Verlust der Einnahme folgenden Monat ab gewährt werden. Erlischt die
Steuerpflicht in Folge des Todes oder Wegzugs oder in anderer Weise gänglich, so
isl vom nächsien Monat ab die ganze Steuer in Abgang zu bringen.
Erlischt ein steuerpflichtiges Einkommen durch den Tod des Inhabers, so sind
die Erben des vorhandenen Vermögens der Vermehrung ihres Einkommens ent-
sprechend anderweit zu veranlagen und verpflichtet, den erhöhten Steuerbelrag von
dem auf den Anfall der Erbschaft solgenden Monat ab zu entrichten, sofern nicht
die Erben sich zur Fortentrichtung der Stener des Verstorbenen für den Rest des
Veranlagungsjahres erbieten.
8 44.
Steuererhebung.
Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben. Diese haften für die richtige
Absührung der Steuer durch die von ihnen bestellten Einnehmer. Als Entschädigung
erhalten die Gemeinden eine Gebühr von zwei Pfennigen von jeder eingehobenen
vollen Mark. Den Vertrelern von Gutebezuken stehen Eihebungsgebühren nicht zu.
* 45.
Fälligkeit.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten in den ersten 8 Tagen des zweiten
Monats eines jeden Quartals zu entrichten.
Es sleht den Steuerpflichtigen frei, ihre Steuer auf mehrere Quartale bis zum
ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.
* 46.
Haslpflicht der Dienstherren rc.
Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Dienstboten und Gewerbe-
gchülfen haften die Dienstherrschaften und Arbeitgeber. Es bleibt diesen dagegen
überlassen, die Steuerbeträge am Lohne abzuziehen.
§ 47.
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der, Veranlagung für das Jahr 1894 zur
Anwendung.
Fürstl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung LIV. 13