Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 77 
daß das Einkonnnen sich um mehr als den vierten Theil des veranlagten Belrags 
vermindert hat, kann von dem auf Stellung des Antrags folgenden Monat ab eine 
verhälmißmäßige Steuerermäßigung gefordert werden. Fallo besondere Billigkeits- 
gründe vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermähigung der Steuer schon von dem 
auf den Verlust der Einnahme folgenden Monat ab gewährt werden. Erlischt die 
Steuerpflicht in Folge des Todes oder Wegzugs oder in anderer Weise gänglich, so 
isl vom nächsien Monat ab die ganze Steuer in Abgang zu bringen. 
Erlischt ein steuerpflichtiges Einkommen durch den Tod des Inhabers, so sind 
die Erben des vorhandenen Vermögens der Vermehrung ihres Einkommens ent- 
sprechend anderweit zu veranlagen und verpflichtet, den erhöhten Steuerbelrag von 
dem auf den Anfall der Erbschaft solgenden Monat ab zu entrichten, sofern nicht 
die Erben sich zur Fortentrichtung der Stener des Verstorbenen für den Rest des 
Veranlagungsjahres erbieten. 
8 44. 
Steuererhebung. 
Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben. Diese haften für die richtige 
Absührung der Steuer durch die von ihnen bestellten Einnehmer. Als Entschädigung 
erhalten die Gemeinden eine Gebühr von zwei Pfennigen von jeder eingehobenen 
vollen Mark. Den Vertrelern von Gutebezuken stehen Eihebungsgebühren nicht zu. 
* 45. 
Fälligkeit. 
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten in den ersten 8 Tagen des zweiten 
Monats eines jeden Quartals zu entrichten. 
Es sleht den Steuerpflichtigen frei, ihre Steuer auf mehrere Quartale bis zum 
ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen. 
* 46. 
Haslpflicht der Dienstherren rc. 
Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Dienstboten und Gewerbe- 
gchülfen haften die Dienstherrschaften und Arbeitgeber. Es bleibt diesen dagegen 
überlassen, die Steuerbeträge am Lohne abzuziehen. 
§ 47. 
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der, Veranlagung für das Jahr 1894 zur 
Anwendung. 
Fürstl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung LIV. 13
	        
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