Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

78 1893. 
Mit dieser Maßgabe treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der all- 
gemeinen Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom 
25. Juli 1876 (Ges.= Samml. S. 129) und vom 16. Dezember 1887 (Ges.-Samml. 
S. 75), sowie die zu diesen Gesetzen erlossenen Ausführungs-Verordnungen am 
1. Jannar 1894 außer Kraft. 
8 48. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden von 
Unserem Ministerium erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. März 1893. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
XI. Verordnung 
vom 26. März 1893, 
betreffend die Ausführung des Einkommensteuer-Gesetzes. 
Zur Ausführung des Einkommensteuer-Gesetzes vom 25. März d. J. verordnen 
wir auf Grund des § 48 desselben was folgt: 
Artikel 1. 
Steuerpflicht. 
(zu § 2 d. Ges.) 
Eingetragene Genossenschaften sind steuerfrei, so lange sie die ihrem Zwecke 
entsprechende Thätigkeit statutenmähig und thatsächlich auf den Kreis ihrer Mit- 
glieder beschränken. Daß der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hin- 
ausgeht, ist nicht schon anzunehmen, wenn die Genossenschaft mit Nichtmitgliedern 
überhaupt in Geschäfsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn die Genossenschaft Nicht-
	        
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