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Mit dieser Maßgabe treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der all-
gemeinen Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom
25. Juli 1876 (Ges.= Samml. S. 129) und vom 16. Dezember 1887 (Ges.-Samml.
S. 75), sowie die zu diesen Gesetzen erlossenen Ausführungs-Verordnungen am
1. Jannar 1894 außer Kraft.
8 48.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden von
Unserem Ministerium erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. März 1893.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.
XI. Verordnung
vom 26. März 1893,
betreffend die Ausführung des Einkommensteuer-Gesetzes.
Zur Ausführung des Einkommensteuer-Gesetzes vom 25. März d. J. verordnen
wir auf Grund des § 48 desselben was folgt:
Artikel 1.
Steuerpflicht.
(zu § 2 d. Ges.)
Eingetragene Genossenschaften sind steuerfrei, so lange sie die ihrem Zwecke
entsprechende Thätigkeit statutenmähig und thatsächlich auf den Kreis ihrer Mit-
glieder beschränken. Daß der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hin-
ausgeht, ist nicht schon anzunehmen, wenn die Genossenschaft mit Nichtmitgliedern
überhaupt in Geschäfsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn die Genossenschaft Nicht-