Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 70 
mitglieder an denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung sie er- 
richtet ist, beispielsweise wenn Konsumvereine die eingekausten Waaren auch an 
Nichtmitglieder verkaufen oder wenn Produktivgenossenschaften oder Magazinwereine 
Waaren von Nichtmitgliedern in das Magazin aufnehmen oder zum Zwecke des 
Verkaufs ankaufen. 
Treffen die Voraussetzungen der Steuerpflicht bei einer Genosseuschaft zu, so 
findet bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens eine Unterscheidung des Ge- 
winnes aus dem Verkehr mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht statt. 
Konsumvereine mit offenem Laden sind stets steuerpflichtig. 
Artikel 2. 
Hanshaltungsangehörige. 
u d. Ges. 
I. Sind arbeitsfähige Familienglieder im Geschäftsbetriebe des Haushaltungs- 
vorstandes mitthätig, indem sie mit erwerben helfen und die sonst erforderlichen 
Ausgaben für Gehülfen, Gesinde oder Lohnarbeiter ersparen, so ist, wenn diese 
Familienglieder nicht eigenes zu ihrem Unterhalte ausreichendes Einkommen beziehen 
und deshalb überbaupt besonders zu veranlagen sind, bei der Schätzung des Einkom- 
mens des Haushaltungsvorstandes unter sonst gleichen Umständen ein höheres Ein- 
kommen anzusetzen, als da, wo solche Hülfe durch arbeitsfähige Familienglieder fehlt. 
2. Personen, die mit Lohn oder Gehalt zu Dienstleistungen angenommen sind, 
sowie Kostgänger zählen nicht zu den Angehörigen der Haushaltung und sind selbst- 
ständig zu veranlagen. 
3. Familienglieder, welche ausschließlich von dem Haushaltungsvorstande unter- 
halten werden müssen, z. B. Lehrlinge, Schüler, Studirende, sind als der Haus- 
haltung zugehörig anzusehen, auch wenn sie sich außerhalb der Wohnung des Haus- 
haltungsvorstandes aufhalten. 
Artikel 3. 
Elnkommen aus Grundovermögen. 
(zu § lI d. Ges.) 
Bei Ermittelung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der 
durch eigne Bewirthschaftung erzielte Reinertrag nach dreijährigem Durchschnitt zu 
Grunde zu legen. 
Als Reinertrag gilt die gesammte Roheinnahme der maßgebenden Wirkschafts- 
periode nach Abzug der Bewirthschaftungskosten.
	        
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