Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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1893. 
Artikel 4. 
In Einnahme sind zu siellen: 
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— 
der Erlös für alle verkauften Erzeugnisse aus allen Wirthschaftezweigen, sowie 
für die Verleihung von Zugkraft (Fuhrlöhne) und anderen Wirthschaftsmitteln; 
der Geldwerth aller Erzeugnisse, welche zur Bestreilung des Haushalts, zum 
Unterhalt der Angehörigen, sowie der nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehalte. 
nen Hausgenossen verbraucht sind; 
der Miethwerth der vom Eigenthümer und seinen Angehörigen selbst be- 
wohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude; 
der Geldwerth der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen. 
Artikel 5. 
Als Bewirthschaftungskosten sind in Abzug zu bringen die Ausgaben: 
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—1 
für Unterhaltung — nicht auch für Erweiterung — der Wirthschaftsgebäude 
und der dem Wirthschafsbetriebe dienenden Anlagen; 
für Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Vermehrung — des 
lebenden und todten Wirthhschafteinventars; 
für Versicherung der Wirthschaftsgebäude, des lebenden und todten Wirth- 
schaftsinventars, der Vorräthe an Wirthschaftserzeugnissen, sowie der noch 
ungeernteten Feld- und Gartenfrüchte gegen Feuer., Hagel- und anderen 
Schaden; 
für Samen, Pflanzen, Futker- und Düngemittel und sonstige Materialien, 
welche für den Wirthschaftsbetrieb und den etwaigen Nebenbetrieb zugekauft 
worden sind; 
für Lohn und sonstige Leistungen an das zum Wirthschaftsbetriebe ange- 
nommene Personal, soweit dieselben nicht den Wirthschaftserzeugnissen ent- 
nommen sind; 
2. die gesetz. oder vertragsmäßig zu leistenden Beiträge zur Kranken., Unfall-, 
Invaliditäts= und Altersversicherung; 
. die Grund- und Gebäudesteuer, sowie die Gewerbesteuer von landwirth- 
schaftlichen Nebenbetrieben. 
Artikel 6. 
Für die Unterhaltung der Gebäude (5 5 Nr. 1 des Gesetzes) ist es 
gestallet, anslatt des wirklichen Unterhaltungsaufwandes 10 Prozent vom Miethpreise 
in Abzug zu bringen.
	        
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