1893. 81
Einkommen an Gehalt, zré tmienn 2) sonliigen Berechtigungen
auf danernde Leistun
(zu § 12 d. Ges. ¾
Den Dienstbezügen sind hinzuzurechnen: Gewinnantheile, Gebühren, forl-
laufende Remunerationen und Gratifikationen, Wohnungsgelderzuschüsse, Seris.
Arlikel 8.
Einkommen ans Handel und Gewerbe.
(zu § 13 d. Ges.)
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt der durchschnitt-
liche Gewinn der 3 letztabgeschlossenen GIosbiltsahr
Art
Bei Gewerbekreibenden, welche 9 Lauftente im Sinne des Handels-
gesetzbuches sind, ergiebt sich der Geschäftsgewinn aus der Gegenüberslellung der
jährlichen Betriebs- Einnahmen und Ausgaben.
I. Zu den Einnahmen gehören insbesondere:
1. die Provisionen und sonstigen Bezüge für geschäftliche oder gewerbliche
Leistungen;
2. der Erlös für alle verkauften Waaren und Erzeugnisse;
3. der Geldwerth der zum Haushalte entnommenen Waaren und Er-
zeugnisse.
II. Von den Einnahmen sind als Betriebskosien in Abzug zu bringen:
die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und
sonstigen baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des
vorhandenen lebenden und todten Betriebsinventars;
2. die Kosten für Versicherung der unter 1 genannten Gegenstände, sowie
der Waarenvorräthe gegen Brand und sonstigen Schaden;
3. der Pacht= und Miethzins für die zum Geschaftsbetriebe hepachteten und
gemielheten Grundstücke, Gebäude und Geräthschaften;
4. die für den Betrieb erforderlichen Heizungs- und Beleuchtungskosten;
5. die Anschaffungskosten für Roh- und Hülfsstoffe, für Waaren und für
die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien;
6. die Löhne der für den Betrieb angenommenen Gehülfen, Arbeiter, ein-
schließlich des Geldwerthes der elwaigen Beköstigung und sonstigen