Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 81 
Einkommen an Gehalt, zré tmienn 2) sonliigen Berechtigungen 
auf danernde Leistun 
(zu § 12 d. Ges. ¾ 
Den Dienstbezügen sind hinzuzurechnen: Gewinnantheile, Gebühren, forl- 
laufende Remunerationen und Gratifikationen, Wohnungsgelderzuschüsse, Seris. 
Arlikel 8. 
Einkommen ans Handel und Gewerbe. 
(zu § 13 d. Ges.) 
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt der durchschnitt- 
liche Gewinn der 3 letztabgeschlossenen GIosbiltsahr 
Art 
Bei Gewerbekreibenden, welche 9 Lauftente im Sinne des Handels- 
gesetzbuches sind, ergiebt sich der Geschäftsgewinn aus der Gegenüberslellung der 
jährlichen Betriebs- Einnahmen und Ausgaben. 
I. Zu den Einnahmen gehören insbesondere: 
1. die Provisionen und sonstigen Bezüge für geschäftliche oder gewerbliche 
Leistungen; 
2. der Erlös für alle verkauften Waaren und Erzeugnisse; 
3. der Geldwerth der zum Haushalte entnommenen Waaren und Er- 
zeugnisse. 
II. Von den Einnahmen sind als Betriebskosien in Abzug zu bringen: 
die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und 
sonstigen baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des 
vorhandenen lebenden und todten Betriebsinventars; 
2. die Kosten für Versicherung der unter 1 genannten Gegenstände, sowie 
der Waarenvorräthe gegen Brand und sonstigen Schaden; 
3. der Pacht= und Miethzins für die zum Geschaftsbetriebe hepachteten und 
gemielheten Grundstücke, Gebäude und Geräthschaften; 
4. die für den Betrieb erforderlichen Heizungs- und Beleuchtungskosten; 
5. die Anschaffungskosten für Roh- und Hülfsstoffe, für Waaren und für 
die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
6. die Löhne der für den Betrieb angenommenen Gehülfen, Arbeiter, ein- 
schließlich des Geldwerthes der elwaigen Beköstigung und sonstigen
	        
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