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Naturalleistungen, soweil diese nicht aus den Betriebsbeständen entnom-
men werden;
7. die für das Beriebspersonal gesetz= oder verlragsmäßig zu leistenden
Beiträge zu Kranken- und dergl. Kassen;
8. die Grund= und Gebäudesteuer von den dem Betriebe dienenden Grund-
stücken und Gebäuden, die Gewerbesteuer, sowie die im Geschäftsbetriebe
zu entrichtenden Zölle und indirekten Abgaben (z. B. Brausteuer.).
Artikel 10.
Bei Gewerbetreibenden, welche Handelsbücher nach Vorschrift der Artikel 28ff.
des Handelsgesebuches führen, sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden Geschäfts.
jahre und die vorschriftsmäßig aufgestellten Bilanzen der Gewinnberechnung zu Grunde
zu legen.
Soweit jedoch bei der Buchsührung Ausgaben zu Betriebserweilerungen, zur
Schuldentilgung, zur Bestreitung des Haushaltes, zum Unterhalte Angehöriger,
ferner: Einkommensteuern, Gemeindeabgaben, Lebensversicherungsprämien oder Zin-
sen des im Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichiigen, welche
als Theil des Geschäftsgewinnes zu betrachten sind, mit unter die Betriebskosten
eingestellt und vom Gewinne abgerechnet worden sind, müssen behufs Ermittelung
des steuerpflichtigen Einkommens die entsprechenden Beträge wieder hinzugerechnet
werden.
Artikel II.
Einkommen aus anderer gewinsbringender Beschäfligung.
(Zu § 13 d. Ges,
Hierzu gehören insbesondere:
1. der Lohn und sonstige Arbeitsverdienst der Handlungs= und Gewerbegehülfen,
der Handarbeiter und Dienstboten;
der Gewinn aus der Thätigkeil als Schriftsteller, Gelehrter, Künstler, Privat-
lehrer, Erzieher, Arzt, Rechtsanwalt, als Aufsichtsrath bei Aktiengesellschaften,
sowie aus jeder nicht besonders genannten persönlichen Thätigkeit.
Von den Einnahmen sind abzurechnen:
die etwaigen Geschäftsunkosten, insbesondere die laufenden Ausgaben der
Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher u. s. w. für die Unterhaltung des Büreaus,
die Aufwendungen der Aerzte für Fuhrwerk, die zur Ausübung der Berufs-
thätigkeit erforderlichen Materialien und für Inslandhaltung und Ergänzung
der ersorderlichen Geräthschaften.