1893. 65
Wahl einer Ortskommission nicht thunlich ist, wird durch das Landrathsamt der
Ortskommission einer benachbarten Gemeinde übertragen.
Artikel 22.
Die Ortskommission, welche im September zu wählen ist, tritt u184ald nach
beendigter Aufnahme des Versonenstandes zusammen, um über die von ihr vor-
zuschlagenden Steuersätze zu beschließen. Das Resultat der Einschätzung wird in
die Einkommensnachweisung eingetragen.
Die die Leistungssähigkeit bedingenden besonderen Verhältnisse, sowie die Gründe
der Steuerbefreiungen sind beizubemerken, etwaige Irrthümer in den Eintragungen
über die Steuerpflichtigen zu berichtigen.
Bei der Einschäbßung der Kommissionsmitglieder haben sich die Betheiligten für
die Dauer der Berathung und Beschlußfassung aus dem Sihungslokale zu entfernen.
Die Einkommensnachweisung ist von den Mitgliedern der Ortskommission zu
unterzeichnen und von dem Gemeindevorstande spätestens bis zum 15. Oktober beim
Vorsitzenden der Bezirkskommission einzureichen.
Artikel 23.
Bezirkskommisstonen.
(zu § 30 u. 31 d. Ges.)
a. Vorsitzender.
Der Vorsitzende der Bezirkskommission leitet das Geschäft der Veranlagung.
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Einkommensnachweisungen rechtzeitig auf-
gestellt und eingereicht werden, daß die Wahl der Mitglieder der Bezirkskommission
rechtzeitig erfolgt und daß die Veranlagungsgrundsätze gleichmäßig zur Anwendung
kommen.
Er hat insbesondere
1. die Steuererklärungen (Arlikel 12 u. 13) und die Einkommensnachweisungen
(Arkikel 18—20 u. 23 leßter Absatz) hinsichtlich ihrer vorschriftsmäßigen
Aufstellung und Vollständigkeit, sowie rücksichtlich der von den Ortskommis-
sionen bewirkten Einschätzung zu prüfen,
2. die am Schlusse des Artikel 21 vorgeschriebenen Mittheilungen zu machen,
3. die zur Aufklärung einzelner Punkte etwa noch erforderlichen Ermittelungen
zu veranlassen, alsdann
4. die Einkommensteuer-Rollen anzulegen, indem er den Peisonens aud der
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung IIV,