Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 65 
Wahl einer Ortskommission nicht thunlich ist, wird durch das Landrathsamt der 
Ortskommission einer benachbarten Gemeinde übertragen. 
Artikel 22. 
Die Ortskommission, welche im September zu wählen ist, tritt u184ald nach 
beendigter Aufnahme des Versonenstandes zusammen, um über die von ihr vor- 
zuschlagenden Steuersätze zu beschließen. Das Resultat der Einschätzung wird in 
die Einkommensnachweisung eingetragen. 
Die die Leistungssähigkeit bedingenden besonderen Verhältnisse, sowie die Gründe 
der Steuerbefreiungen sind beizubemerken, etwaige Irrthümer in den Eintragungen 
über die Steuerpflichtigen zu berichtigen. 
Bei der Einschäbßung der Kommissionsmitglieder haben sich die Betheiligten für 
die Dauer der Berathung und Beschlußfassung aus dem Sihungslokale zu entfernen. 
Die Einkommensnachweisung ist von den Mitgliedern der Ortskommission zu 
unterzeichnen und von dem Gemeindevorstande spätestens bis zum 15. Oktober beim 
Vorsitzenden der Bezirkskommission einzureichen. 
Artikel 23. 
Bezirkskommisstonen. 
(zu § 30 u. 31 d. Ges.) 
a. Vorsitzender. 
Der Vorsitzende der Bezirkskommission leitet das Geschäft der Veranlagung. 
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Einkommensnachweisungen rechtzeitig auf- 
gestellt und eingereicht werden, daß die Wahl der Mitglieder der Bezirkskommission 
rechtzeitig erfolgt und daß die Veranlagungsgrundsätze gleichmäßig zur Anwendung 
kommen. 
Er hat insbesondere 
1. die Steuererklärungen (Arlikel 12 u. 13) und die Einkommensnachweisungen 
(Arkikel 18—20 u. 23 leßter Absatz) hinsichtlich ihrer vorschriftsmäßigen 
Aufstellung und Vollständigkeit, sowie rücksichtlich der von den Ortskommis- 
sionen bewirkten Einschätzung zu prüfen, 
2. die am Schlusse des Artikel 21 vorgeschriebenen Mittheilungen zu machen, 
3. die zur Aufklärung einzelner Punkte etwa noch erforderlichen Ermittelungen 
zu veranlassen, alsdann 
4. die Einkommensteuer-Rollen anzulegen, indem er den Peisonens aud der 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung IIV,
	        
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