Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

86 1893. 
Steuerpflichtigen aus den Einkommensnachweisungen in gleicher Reihenfolge 
überträgt, 
die Bezirkskommission zu berufen und die Mitglieder derselben nach § 38 
des Gesetzes zu verpflichten, 
die beschlossenen Steuerstusen in die Nolle einzutragen und die Steuerrollen 
nach beendigter Einschätzung zur Ermittelung des gesammten Steuerbetrags 
längstens bis zum 15. Dezember an die Steuerämter abzugeben. 
Wird eine Steuererklärung bei deren Prüsung beanstandet, so ist dem Steuer- 
pflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß 
zu geben, sich binnen einer Frist von yvei Wochen, welche nach Bedürfniß auf vier 
Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder über bestimmte Fragen zu 
erklären. 
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Artikel 24. 
b. Bezirkskommission. 
Die Bezirkskommission unterwirft dos von ihrem Vorsitzenden gesammelte Ma- 
terial einer genauen Prüsung und stellt die Stufen fest, in welche die einzelnen 
Steuerpflichtigen einzuschätzen sind. 
Bleiben bei Prüsung einer Steuererklärung Zweifel an deren Richtigkeit be- 
stehen, so ist die Kommission bei Schähzung des Einkommens an die Angaben des 
Steuerpflichtigen nicht gebunden, sie setzt die Steuerstufe nach ihrem Ermessen auf 
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest. 
Artikel 25. 
Ueber die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll aufzunehmen und 
am Schlusse jeder Sitzung vom Vorsitzenden und zwei andern Kommissionsmitgliedern 
zu unterzeichnen. 
Nach beendigter Einschätzung wird die gewissenhafte Ausführung derselben durch 
die Unterschrift sämmtlicher Mitglieder bescheinigt. 
Jede Bezirkekommission bezeichnet zwei Mitglieder für die Berufungskommis- 
sion (§ 36 des Gesetzes). 
Artitel 26. 
Fefistellung der Steuerrollen. 
zu d. Ges.) 
Die Steuerämter haben aus den ihnen von den Vorsitzenden der Bezirks- 
kommissionen zugehenden Steuerrollen den Gesammtbetrag der Steuersätze zu er- 
mitteln und die Steuerrollen, nach Feststellung derselben durch die Finanzabtheilung
	        
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