Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 87 
des Ministeriums, an die Gemeindevorstände bepw. Vertreter der Gutsbezirke bis 
zum 15. Januar abzufertigen. 
Ueber den ermittelten Sollbetrag der Steuer der Gemeinden und Gutsbezirke 
haben die Steuerämter eine Zusammenstellung anzufertigen und dieselbe in je einem 
Exemplare dem Ministerium und dem Vorsitzenden der Bezirkskommission zu übergeben. 
Artikel 27. 
Bekanntmachung der Steuersätze. 
(zu § 33 d. Ges.) 
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke haben die Steuerpflich- 
tigen durch achtlägige Auflegung der ihnen von den Steuerämtern zugegangenen 
Steuerrollen von der erfolgten Einschätzung in Kennmiß zu setzen und die Hebe- 
kegister anferligen zu lassen. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auf- 
legung der Rolle ist auf die Berufungsbefugniß (5 35 des Gesetzes) ausdrückiich 
hinzuweisen. 
Die Steuerrollen selbst sind mit der Bescheinigung über die ordnungsmäßige 
öffentliche Auslegung und Bekanntmachung derselben längstens bis Ende Februar 
an das Steueramt zurückzugeben. 
Artikel 28. 
Steuerzugänge. 
(zu § 34 d. Ges.) 
Zugänge im Laufe des Jahres entstehen: 
. durch den Austritt einzelner Mitglieder besteuerter Haushaltungen aus den- 
selben zur Gründung eines eigenen Hausstandes oder Gewerbes, zur Ueber- 
nahme eines Dienstes; 
durch Ausscheiden aus dem Militärdienste; 
durch Zuzug aus anderen Gemeinden des In= oder Auslandes; 
durch Errichtung neuer Aktiengesellschaften, gewerblicher Genossenschaften 2c.; 
durch nachträgliche Ermittelung einzelner bei der Veranlagung übersehener 
Steuerpflichtiger. 
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Artikel 29. 
Die Zugangslisten gehen nach Feststellung der einzelnen Steuersätze durch den 
Vorsitzenden der Bezirkskommission zur Ermittelung des ganzen Steuerbetrags an 
das Steueramt und von diesem an die Gemeindevorstände bez. Vorstände der Guts= 
bezirke behufs Benachrichtigung der zugegangenen Stenerpflichtigen. Sobald dies 
Ceschehen, sind die Zugangslisten an das Steueramt zurückzugeben. 
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