Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

86 1893. 
Artikel 30. 
In den Fällen des Umzugs Steuerpflichtiger in einen andern Ort des Fürsten. 
thums hat eine neue Einschätzung derselben nicht zu erfolgen. Es ist vielmehr die 
am früheren Wohnorte in Abgang kommende Steuer im neuen Wohnorte in Zugang 
zu bringen. Dergleichen Zugänge sind in den Zugangslisten durch Bescheinigungen 
des Gemeindevorstandes des früheren Wohnorts zu belegen. 
Artikel 31. 
Hinsichtlich der Dienstboten, soweit dieselben nur auf Dienstlohn besteuert sind, 
bedarf es im Falle eines bloßen Personenwechsels nicht der Ab- und Zuschreibung, 
sondern es genügt eine Namensumschreibung in der Sieuerrolle. 
Artikel 32. 
Berufung. 
Die Landrathsämter, bei welchen die Berufungen gegen die Steuereinschätzung 
schriftlich anzubringen sind, sammeln die erhobenen Berufungen und befördern solche 
nach Ablauf der Berufungsfrist mittelst eines darüber zu führenden Verzeichnisses 
unter Beifügung der betrefsenden Einkommensnachweisungen und Steuererklärungen 
an den Vorsitzenden der Berufungskommission. 
kel 33. 
Die Siellung des Vorsitzenden ist im Wesentlichen dieselbe, wie die des Vor- 
sitzenden der Bezirkskommission (Art. 23). Er hat den Inhalt der Beschwerden 
soweit zu erörtern und über die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen Er- 
kundigung einzuziehen, um im Stande zu sein, der Kommission einen gutachtlichen 
Vorschlag zu machen. Die Beschlußfassung über weitere Erörterungen durch den 
Vorsitzenden und insbesondere über die dem Bernfenden aufzulegende eidesstattliche 
Bekräftigung seiner Angaben ist der Berufungskommission vorbehalten. 
Artikel 34. 
Ueber jede Sitzung ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches die Be- 
schlußfähigkeit der Kommission zu bezeugen und die Ergebnisse der Beschlußfassung 
mit Bezugnahme auf die in der betreffenden Tabelle bemerkten Einträge zu ent, 
halten hat. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von diesem aus der 
Zahl der Mitglieder zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen. 
Die Entscheidungen der Kommission hat der Vorsitzende den Berufenden zu er- 
öffnen und an die Vorsitzenden der Bezirkskommissionen zur weiteren Beförderung 
an die Steuerämter zu übersenden.
	        
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