90 1893.
Artikel 39.
Stenererhebung.
(u § 44 d. Ges.)
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke haben für Nufstellung.
der Heberegister auf Grund der Steuerrollen und Zugangslisten, für Einhebung und
Ablieferung der Steuer zu den bestimmten Terminen Sorge zu tragen.
Artikel 40.
Die Ablieferung der Steuer an die Sieuerämter erfolgt auf Grund eines in
zwei Exemplaren auszufertigenden Lieferscheines, von welchen der Ortserheber das
eine Exemplar quittirt zurückerhält, bis zum Schlusse des Monats, in welchem die
Steuer zu entrichten ist (§ 45 des Gesetzes).
Die seit dem letzten Fälligkeitstermine eingetretenen Steuerabgänge sind in
einem besonderen Abgangsverzeichnisse (Art. 38), die Stenerückstände in einem be-
sonderen Restverzeichnisse dem Lieferscheine beizufügen.
Die Formulare zu den Heberegistern, Lieferscheinen, Abgangs= und Rest-
verzeichnissen und ebenso die Mahnzektel werden den Ortserhebern von den Steuer-
ämtern unentgeltlich geliefert.
Artikel 41.
Für die Beiziehung der Steuerresle ist das Gesetz, betreffend das Verwaltungs-
Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 29. Juni 1883 maß.-
gebend.
Artikel 42.
Die Steuerämter haben für die genaue Einhaltung der Ablieferungstermine,
nöthigenfalls durch Androhung von Ordnungsstrafen, Sorge zu tragen.
Artikel 43.
Die Steuern von im Auslande wohnhaften Personen, welche aus hieländischen
Kassen nur Gehalte, Pensionen oder Wartegelder beziehen, werden in der Regel von
den zahlenden Kassen unmittelbar erhoben und auf Grund besonderer Verzeichnisse
in Einnahme berechnet.
Rudolstadt, den 26. März 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.