96 1894.
den öfsenllichen Verkehr und den Anbau ferlig hergestellt sind, Wohngebäude die
nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.
Das Ortsgesetz hat die näheren Bestimmumgen innerhalb der Grenzen vorftehender
Vorschrift festzusetzen.
89.
Sämmtliche durch die Aufstellung der Bebauungs- und Wiederbebauungspläne
und durch die Vorarbeiten zu denselben entslehenden Kosten trägt die Gemeinde.
Die Kosten und Verläge, welche durch einen vom Ministerium für unbegründet
erachteten Widerspruch erwachsen sind, fallen dem Widersprechenden zur Last. Nicht
minder hat die Gemeinde die für Entziehung vder Beschränkung von Grundeigenthum
zu gewährenden Entschädigungen zu leisten.
Es kann aber im Wege des Ortsgesetzes bestimmt werden, daß die Kosten der
Anlage neuer Straßen oder Strahentheile von den Auliegern, welche an der Straße
neue Gebäude errichten oder erichtet haben, zu erstatten sind. In das Ortagesetz
sind die näheren Bestimmungen über den Umfang der Erstatlungspflicht, den Ver-
theilungsmaßstab, die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt des Eintrilts der Ersatz=
pflicht aufzunehmen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Einzelbauten.
8 10.
Wer den Neubau eines Gebäudes, einen Anbau an ein solches, oder eine
Hauptreparatur zu unternehmen beabsichtigt, hat behufs Einholung der erforderlichen
Baugenehmigung zunächst der Ortspolizeibehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu
machen und derselben Pläne und Zeichnungen in zwei Exemplaren vorzulegen.
Die Inangriffnahme des Baues (Legen der Grundmauern) vor Ertheilung der
Baugenehmigung ist untersagt (s 367 Ziff. 15 des Straf-Gesetz-Bucheg.
811.
Bei Neubauten kann eine geordnete Entwässerung des bebauten Grundslũcks
gefordert werden.
8 12.
Hauptreparatur.
Unter Hauptreparaturen · sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eines
Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Veränderung