Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

102 1894. 
Brandmauem sind stets in gutem Stand zu erhalten, sie dürfen ohne Erlaub= 
niß nicht abgetragen oder durchbrochen werden. 
2) Feuermauern sind Mauern, an denen sich Feuerungen befinden. Sie sind 
massiv von gebrannten Steinen herzustellen, an ofsenen Feuerungen mindestens 0,25 m 
stark, an geschlossenen Feuerungen mindestens 0,12 m stark. In letzterem Falle ist 
auch eine Verblendung zulässig, sofern diese fundamentirt ist. Bei Verwendung von 
natürlichen oder ungebrannten Steinen müssen die Feuermauern eine Stärke von 
mindestens 0,38 m bezüglich 0,25 m erhalten. 
3) Fachwerkswände bestehen aus Holzwerk mit ausgemauerten, ausgelehmten 
oder ausgeklebten Fächern. 
Gebrannte Steine dürfen nur dann bei Bauten verwendet werden, wenn sie im 
Großen und in im gebrannten Zustande 0,25 m lang, 0.12 m breit und 
0,065 m hoch 
Den aün inn Steinen sind gut ausgetrocknete feste Schlackensteine von 
denselben Maßen gleichzustellen. 
Vom Auseinanderbau. 
8 23. 
Verhãltniß zum Nachbar. 
Wer auf der Nachbargrenze oder in geringerer Eutfernung als 4 m von derselben 
ein neues Gebäude errichten will, muß die der Nachbargrenze zugekehrte Umfassungs- 
mauer des Gebäudes als Brandmauer (Brandgiebel) aufführen, es sei denn, daß die 
Grenze von einem über 4m breiten Gewässer gebildet werde, oder daß das Nachbar- 
grundstück aus nicht bebauungsfähigem Gelände besteht. Ausnahmen finden ferner 
statt, wenn das zu erbauende Gebäude unmittelbar an einem öffentlichen Wege liegt, 
welcher weniger als 4 m Breite hat; in diesem Falle ist aber die dem Wege zugewendete 
Umschließungsmaner massiv oder verblendet aufzuführen. 
8 24. 
Verhältniß auf dem eigenen Grundstück. 
Gebäude verschiedener Benubungsart innerhalb des eigenen Grundstücks und 
zwar a) Gebäude mit Feuerungoanlagen, b) Vieh. und Futterställe, c) Scheunen 
oder andere Gebäude, die zur Aufbewahrung von Stroh oder anderen leicht entzünd- 
baren Gegenständen in größerer Menge dienen, sind, falls sie näher als 4 m von 
einander errichtet oder in einander gebaut werden, durch schützende Brandmauer oder 
Gewölbe vollständig zu trennen.
	        
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