1894. 103
Bei Gebäuden mit Hohzbekleidung der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art
dürsen Neubauten nicht in einer geringeren Entfernung als 10 m errichtet werden,
falts dieselben nicht mit Brandmauer versehen sind.
In der Trennungsmauer zwischen Ställen und dem Wohnhause in den Land-
orlschaften darf eine Verbindungsöffnung angelegt werden, welche jedoch mit einer
mindestens 3 min starken eisernen Thür zu verschließen ist
Bei kleinen Stallungen bis zu 6 qm Fläche, bei Räumen zur Aufbewahrung
von Fenerungsmaterialien für den Hausbedarf, bei Wagenschuppen und dergleichen
bedarf es der feuersichern Trennung von anderen Gebäuden auf dem eignen Grund-
stück nicht, sofern durch einen derartigen Bau nicht Gebäude, welche trennender Brand-
mauern bedürfen, in Verbindung gebracht werden.
Ist die Anordnung des Grundrisses so getroffen, daß nach dem Ermessen der
prüfenden Behörde auf den Bau eines Doppelhauses geschlossen werden kann, so
muß die Trennung durch Brandgiebel in Gemäßheit des § 22 Ziffer 1 erfolgen.
8 26.
Wenn ein neues Gebäude sich der Nachbargrenze oder einem andern nicht mit
schützender Brandmauer versehenen Gebäude verschiedener Benußungsart auf dem
eigenen Grundstück unter einem Winkel nähert, so ist die der Grenze oder dem
älteren Gebäude vornehmlich zugekehrte Umschliehungsmauer auf eine solche Länge
als Brandmauer aufzuführen, daß die nicht feuersichern Theile derselben mindestens
4 m von der Nachbargrenze oder dem älteren Gebände entfernt bleiben.
8 26.
Soll ein älteres Gebäude durch Anbau vergrößert oder auf ein solches bereits
mit Brandmauern versehenes Gebäude ein Stockwerk aufgesetzt werden, so treten die
Bestimmungen der S§ 23—325 ebenfalls in Kraft.
Sind beim Aussetzen eines Stockwerks Brandmauern am Gebäude nicht bereits
vorhanden, so müssen diejenigen Umfassungswände, welche nach den §§ 23—25 als
Brandmauern herzustellen wären, über dem Fundament mindestens als Fachwerks-
wände mit gebraunten Steinen hergestellt werden.
Oeffnungen, welche nicht bereits vorhanden waren, sind in diesen Umfassungs-
wänden nicht zulässig.
827.
Reparaturbauten, bei denen nur unwesentliche ältere Theile eines Gebäudes stehen
bleiben, unterfallen gleichfalls den für Neubauten geltenden Bestimmungen der 85 23—25.