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8 32.
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Ziegel · und Kalköfen und dergl. müssen von feuersicher bedachten Gebäuden und
von der Nachbargrenze mindestens 8 m, von nicht feuersicher bedachten Gebäuden
mindestens 16 m eutfernt bleiben. Innerhalb der Slädte sind dergleichen Anlagen
überhaupt nicht gestattet.
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalkösen und dergleichen Anlagen
in der Regel und wenn durch die Einrichtung der Feuerung selbst nicht besondere
Sicherheit geboten wird, 60 m entfernt zu halten.
8 33.
Schmleden.
Bei Schmieden ist das Feuerungslokal massiv herzustellen; die Decke ist ent-
weder zu wölben oder zu rohren und zu pugzen.
*l 34.
Schweineställe.
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens 1 m entfernt bleiben,
falls nicht der Nachbar zu einer geringeren Entfernung sein Einverständniß erklärk.
* 35.
Abtriets- und Düngergruben.
Abtritto= und Düngergruben und andere zur Lagerung oder Abführung von
Abfallstoffen bestimmte Einrichtungen dürsen sich der Nachdargrenze höchstens bis auf
1 m nähern und sind wasserdicht auszumauern. Eine größere Annäherung ist nur
mit Zustimmung des Nachbars gestattet. Werden Abtrittsgruben ganz oder zum
Theil unter Wohngebäuden angelegt, so sind sie außerdem zu überwölben, oder sonst
bis auf die Oeffnung des Einfallrohrs dicht zu bedecken. Die Einfallrohre sind
in diesem Falle wasserdicht (von gebranntem, glasirtem Thon oder Metall und dergl.)
herzustellen und zur Ableitung der Gase bis über Dach zu führen.
An öffentlichen Strahen und Plätzen ist die Anlage von Abtritten nur dann
Festattet, wenn Leßtere sich nicht als solche von außen kenntlich machen und in den
Städten die Grube mindestens 4 m von der Straße entfernt ist.
Von Brunnen müssen die im Absatz 1 erwähnten Gruben ebenfalls mindestens
4 mentfernt bleiben (vgl. § 58).