110 1894.
einem Abstande von mindestens 0.30 m zu umgeben. Die Höhe des Gitters muß
die Heizöffnung überragen und der Fußboden zwischen Gitter und Osen ist feuersicher
zu bedecken.
Bei gewöhnlichen Feuerungen in Windmühlen. Gartenhäusern und dergleichen
Gebäuden können, wem die Entfernung von anderen Gebäuden mindestens 30 m
beträgt, die Feuermauern durch Blechbekleidung ersetzt werden.
Die Heizöffnung darf niemals unmittelbar ins Freie, sondern sie muß siets in
einen geschlossenen Raum gehen.
8 40.
Oefen zur Heizung mit erwãrmter Luft.
Oefen zur Heizung mit erwärmter Lust und ähnliche Feuerungsanlagen dürfen
nur auf gemauerten Fundamenten innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen
und gewölbten Naumes errichtet werden. Die Lei#lung der erhitten Luft aus der
Wärmkammer darf nur in gemauerten, metallnen oder sousft feuersichern Röhren ge-
schehen, welche gleich den Schornsteinen von allem Holzwerk entfernt bleiben müssen.
8 41.
Vorgelege und Kamine.
Vorgelege und Kamine dürfen nicht unter Treppen, auch nicht näher, als 0,50 in
an hölzernen Treppen angelegt werden. Dieselben müssen ganz mit feuersicherer Masse
gepflastert werden. Hölzerne Vorgelegethüren müssen inindestens 0,.50 m von den
Heizöffnungen entfernt und auf der innern Seite mit Eisenblech beschlagen sein.
Beträgt die Entfernung weniger als 0,50 m, so sind die Thüren ganz von Eisen
und ohne hölzerne Zarge herzustellen.
8 42.
Backöfen.
Backöfen dürfen nur in massiven Räumen und zwar mindestens 0,07 m von
den Umschließungsmauen entfernt aufgestellt werden. Der Naum zwischen dem Back-
osengewölbe und der Decke ist mit Schutt auszusüllen, oder es ist die Decke zu rohren
und zu putzen.
Der Vorraum vor dem Backofen ist, wenn der Rauch aus dem Ofen nicht un-
mittelbar in den- Schornstein, sondern zunächst in den Naum vor dem Ofen kritt, auf
1 m Weite hu wölben und auf 2 m Weite vom Mundloch ab zu pflastem.