1894. 111
* 43.
Näucherkammern.
Näucherkammern müssen massiv hergeslellt und mit eisernen oder auf der innern
Seite mit Blech bekleideten Thũren ohne hölzerne Zargen versehen und am Fuß mit
seuersicherem, doppelt gelegtelm Uiäster bedeckt sein.
8 44.
Nauchfangbölzer.
Nauchfanghölzer müssen in senkrechter Nichtung mindestens 0,80 m und in waage-
rechter Richtung mindestens 0.30 m über den Heerd hinausgehend angelegt und in
dem Winkel oder wenn sie über 3,50 m frei liegen, mit massiven Pfeilern unterstützt
oder an die Decke angebolzt sein.
Die in geringerer Emfernung etwa schon vorhandenen Nauchfanghölzer sind
mit Blech zu bekleiden. —
* 45.
Nauchrohre.
1) Sämuttliche Rauchrohre (Schlöte, Essen, Schorusleine) sind, mit Ausnahme
der Fälle in § 46, von gebrannten Steinen mindestens 0.12 m stark her-
zustellen, sowie im Innern und unterhalb der Dachfläche auch im Aeußern
zu putzen. Oeffnungen in den Wangen sind mit eisernen in Falz schlagenden
Thünen oder Schiebern zu schließen. Noch vorhandene hölzerne Schorn-
steine sind zu beseitigen.
Besteigbare Nohre müssen eine Weite von mindestens 0,40 m und 0,47 m
im bicher erhalten.
Die lichte Weite und Form des Querschnitl von engen, russischen
Nohren, wenn derselbe nur nicht unter 0,02 am und die längere Achse nicht
über 0,2 m (. Z. 8) beträgt, ist dem Ermessen des Bauherrn überlassen.
3) Der angenommene Querschnitt ist für die ganze Höhe des Rohres beizube-
halten und senkrecht auf die Nichtungslinie des Nohres zu nehmen.
4) Kein Schornstein darf durch brennbare Konstruktionstheile unterstützt oder auf
solche aufgesattelt werden.
5) Das Schleisen eines Rauchrohres ist gestattet, dasern der Winkel mit der
Horizontalen mehr als 45 Grad beträgt und islt die Ecke, welche aus der
veränderten Richtung der Nohre entsieht, in einem Bogen von mindestens
1 m Halbmesser abzurunden.
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