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1894.
6) Sämmtliches Holzwerk mit Ausnahme von Dielungen und Schalungen ist
von der äußeren Wangenfläche mindestens 0,07 m entfernt zu hallen und
der Zwischenraum mit Dachsteinen zu dichten.
7) Eingegangene Rohre sind unten un oben wandgleich zu vermauern.
8) In ein russisches Nohr von 0,03 am Querschnitt dürfen nur 3 Stuben-
ofenfeuerungen geführt werden. Eine Kesselseuerung wird in dieser Be-
ziehung 3 Ofenfeuerungen gleichgesetzt. Soll das Rauchrohr durch mehr
Feuerungen benutzt werden, so ist der Querschnitt entsprechend zu vergrößern.
9) Freistehende Schornsteine sind der Stanmdfestigkeit angemessen mit stärkeren
Wangen zu versehen. Ueber Dach kann bei einer außen sichtbaren Länge
von mehr als 2,25 m eine Verankerung durch Eisen angeordnet werden.
10) Alle russischen Rohre erhalten da, wo sie beginnen und unter Dach, ingleichen
bei mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte, und zwar
0,50 m von allen brennbaren Theilen entfernt, eiserne in Falz schlagende
Reinigungsthüren oder Schieber, unter welchen auf dem Fußboden eine
0,50 m lange, 0,40 m breite unverbrennliche Decke von Steinen oder
Metall anzubringen ist. Reinigungsöffnungen unter Dach sind da nicht
erforderlich, wo durch Laufbretter über Dach oder auf andere geeignete
Weise dafür gesorgt ist, daß die Nauchrohre vom Dache aus gereinigt
werden können.
11) Eiserne Rauchrohre müssen 0,50 m von allen brennbaren Gebäudetheilen
entfernt bleiben und sind da, wo sie Decken oder die Dachfläche durch-
schneiden, zu ummänteln und mitten durch eine mindestens 1 m im Quadrat
große Metaslplatte zu führen.
12) Die Ofenrauchrohre dürfen nicht durch Wände oder Fenster direkt ins Freie
geführt werden, ausgenommen bei Windmühlen, Kegelbahnen und Garten.
häusern, sofern dergleichen Gebäude von anderen mindestens 30 m enlfernt
ehen.
13) Ofenrauchrohre von mehr als 1 m Horizontalabstand zwischen Osen und
Schornstein oder sogenannte liegende Schornsteine können ausnahmsweise
gestattet werden; es ist jedoch die feuersichere Ausführung Seitens des Bau-
beamten besonders zu bescheinigen.
14) Schornsteine welche in weniger als 4 m Entfernung von nachbarlichen
Fenster- oder Thüröffnungen ausmünden, müssen dieselben um mindestens
1 m überragen.