114 1894.
Dachpappe geslaltet. Ausnahmsweise können Gebäude, welche außerhalb der Orts-
lage und mindestens 100 m vom nächsten Gebäude entsernt liegen, mit anderem
Material gedeckt werden. Noch vorhandene feuergesährliche Bedachungen auf nicht
isolirt liegenden Gebäuden sind zu entfernen.
Glatie Dachsteine (sogen. Biberschwänze) sollen eine Lange von 365 mm, eine
Breite von 155 mm und eine Stärke von 12 mm haben. In der Länge und
Breitke ist eine Abweichung von höchstens 5 mm, in der Stärke von höchstens
3 mm zulässig.
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Holzbekleldungen.
Die Bekleidung der Umfassungswände mit Brettern, Latten, Schindeln und
anderem Holzwerk ohne zußere feuersichere Bedeckung darf fernerhin nicht mehr an-
gebracht werden.
Diese Bestimmung sindet keine Anwendung
1) auf Gebäude, welche 20 m von der Nachbargrenze und 10 m vom nächsten
Gebäude des eigenen Grundstücks entsernt erbaut werden sollen,
2) auf Gebäude von weniger alo 12 Um Grundfläche und 3 m Höhe bis
zum Dach,
3/, anf freistehende Eichäuser, wenn diese wenigslens 10 m von anderen Ge-
bäuden entfernt errichtet werden,
1) auf unbedeutende Holzbekleidungen, welche zum Schmuck dienen.
Sobald an Hoßzbekleidungen von Gebäuden, welche den Ausnahmebestimmungen
des Absatzes 2 nicht unterfallen, eine Erneuerung oder Reparatur vorgenommen
wird, welche sich über mehr als : der Wandfläche erstreckt, ist die Holzbekleidung
der ganzen Wandfläche mit Schiefer oder Dachsteinen zu benageln.
Alle unzulässigen Holzbekleidungen, ausgenommen in Betreff der Gebäude in
den im § 2)9 bezeichneten Ortschaften, sind bis 1. October 1900 mit Schiefer,
Dachsteinen oder Metall zu benageln oder ganz zu beseiligen und ist in den Städten
das dahinter liegende Holzwerk auszumauern, auszulehmen oder auszukleben (5 22
Ziffer 3).
8 50.
Dachrinnen.
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Malerial gestattet und sind, sofern
der freie Ausguß öffentliche Strahen oder Plätze trifft, mit Abfallrohren, welche