1894. 115
bis mindestens auf 30 cm über die äußere Bodenhöhe herabgehen, zu versehen. Vor-
handene hölzerne Dachrinnen sind bis 1. October 1900 zu beseitigen.
§ 51.
Gesimse.
Hölzerne Hauptgesimse an massiven oder aus Luftsteinen erbaulen Fronten sind
an den Brandgiebeln und 0,50 m lang an den Fronten mit Blech zu bekleiden.
* 52.
Dachfenster, Gallerien und offene Giebel.
Dachfenster oder Dachlucken, welche aus Fachwerk beslehen, sind an den Seiten
mit einem seuersicheren Material zu bekleiden. Die Oeffnungen sind mit Läden oder
Fenstern zu versehen.
Stehende Dachfenster oder Dachlucken müssen von der Nachbargrenze mindestens
I.7 m entsernt gehalten werden.
Bedeckte Gänge dürfen nirgends offen sein, sind vielmehr durch Läden oder
Fensler zu verschliezen. Gallerien und Balkons sind hierher nicht zu rechnen.
Osffene Giebel sind als Fachwerkswände herzustellen.
* 53.
Aschenbehälter.
Für jedes Wohnhaus muhß ein feuersicheres Behältniß zur Aufnahme der Asche
vorhanden sein.
8 54.
Vorbauten.
Vorbauten und bauliche Anlagen jeder Art, welche über die sestgesetzte Flucht-
linie hervortreten, sind nur ausnahmsweise und wenn im öffentlichen Interesse keine
Bedenken entgegenstchen, zu genehmigen.
Jusbesondere ist darauf zu halten, daß in den Städten die Bürgersteige nicht
durch Freitreppen, Kellerhälse, Kelleröffnungen, Erker, Balkone oder andere Vorbauten
verengt werden.
Bei eintrelender Baufälligkeit oder bei baulichen Veränderungen sind Anlagen
der vorstehenden Art möglichst zu beseitigen oder wenigstens dergestalt umzuändern,
daß solche dem Verkehre nicht hinderlich sind.