Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 
Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die 
Sache in beiden Fällen als Streitigkeit im Sinne der §5 122, 123 a. a. O. 
zu behandeln, kurzer Hand an die zur Entscheidung zuständige Verwaltungs- 
behörde abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streiligkeit abzuwarten. 
Je nach dem Ergebniß dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Quittungs. 
karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. 
War die Karte aber bereits ausgestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der 
Karle und die Vernichtung der verwendeten Marken nach Maßgabe des & 125 
a. a. O. (oergl. Ziffer II 8 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891n 
Reichs. Ges. Bl. S. 399 bez. Ges Samml. 1892 S. 5) zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karke aus anderen Gründen als wegen be- 
stebender Zweifel über die Versicherungspflicht oder über das Recht zur Selbst. 
versicherung abgelehnt, so sieht dem Antragsteller die Beschwerde im Aussichts- 
wege zu.“ 
Rudolstadt, den 2. März 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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