Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

18294. 117 
b) in mehr als zwei Geschoß hohen Gebäuden müssen zwei in genügendem 
Abstande von einander liegende hölzerne oder mindestens eine unverbrennliche 
Treppe, letztere in massivem Treppenhause, angebracht werden; 
J) soll auf ein zwei Geschoß hohes Gebäude ein drittes Geschoß aufgesetzt 
werden, so kann von der Vorschrift unter b abgesehen werden, wenn der 
Fußboden des dritten Geschosses nicht mehr als 7 m über der Oberfläche 
der Straße liegt. 
Dienen obere Geschosse von Gebäuden zu Versammlungen zahlreicher Personen 
oder zur Abhaltung von Luslbarkeiten, so tritt vorstehende Bestimmung in Absatz 2,5 
auch dann ein, wenn das Gebäude nur zwei Geschosse enthält. 
Treppen von mehr als fünf Stufen, die nicht von beiden Seiten einen gegen das 
Herabfallen schützenden Abschluß haben, sind mit Geländer zu versehen. 
ð 58. 
Brunnen. 
Zur Anlage von Brunnen ist ortspolizeiliche Genehmigung einzuholen. Offene 
Brunnen sind mit einer mindestens 1 m hohen Einfriedigung zu umgeben. 
*59. 
Reich= und Wurflöcher. 
Reich= und Wurflöcher in den Scheunen sind mit Geländern zu sichern. 
* 60. 
Höfe. 
Höfe dürfen durch Neubauten — nicht Wiederherstellungsbauten — nur so 
weit eingeengt werden, daß ein unüberbauter Raum von mindestens 25 am bei 
mindestens 3 m Breite verbleibt. Wird auf einem Grundstück ein Seiten= oder 
Hintergebäude errichtet, so ist ein freier Durchgang von mindestens 2 m Breite und 
2,9 m Höhe im Aichten herzustellen wenn die Entfernung des von der Vordersront 
am weitesten abliegenden Theiles des Gebäudes von jener Front mehr als 25 m 
beträgt. 
861. 
Bei Zertheilung von bebauten Grundstücken an verschiedene Besihzer muß bei 
jedem Theilstück der vorgeschriebene Hofraum (5 60) verbleiben und erforderlichen 
Falls eine Einfahrt hergestellt werden. 
Fürsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LV. 18
	        
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