18294. 117
b) in mehr als zwei Geschoß hohen Gebäuden müssen zwei in genügendem
Abstande von einander liegende hölzerne oder mindestens eine unverbrennliche
Treppe, letztere in massivem Treppenhause, angebracht werden;
J) soll auf ein zwei Geschoß hohes Gebäude ein drittes Geschoß aufgesetzt
werden, so kann von der Vorschrift unter b abgesehen werden, wenn der
Fußboden des dritten Geschosses nicht mehr als 7 m über der Oberfläche
der Straße liegt.
Dienen obere Geschosse von Gebäuden zu Versammlungen zahlreicher Personen
oder zur Abhaltung von Luslbarkeiten, so tritt vorstehende Bestimmung in Absatz 2,5
auch dann ein, wenn das Gebäude nur zwei Geschosse enthält.
Treppen von mehr als fünf Stufen, die nicht von beiden Seiten einen gegen das
Herabfallen schützenden Abschluß haben, sind mit Geländer zu versehen.
ð 58.
Brunnen.
Zur Anlage von Brunnen ist ortspolizeiliche Genehmigung einzuholen. Offene
Brunnen sind mit einer mindestens 1 m hohen Einfriedigung zu umgeben.
*59.
Reich= und Wurflöcher.
Reich= und Wurflöcher in den Scheunen sind mit Geländern zu sichern.
* 60.
Höfe.
Höfe dürfen durch Neubauten — nicht Wiederherstellungsbauten — nur so
weit eingeengt werden, daß ein unüberbauter Raum von mindestens 25 am bei
mindestens 3 m Breite verbleibt. Wird auf einem Grundstück ein Seiten= oder
Hintergebäude errichtet, so ist ein freier Durchgang von mindestens 2 m Breite und
2,9 m Höhe im Aichten herzustellen wenn die Entfernung des von der Vordersront
am weitesten abliegenden Theiles des Gebäudes von jener Front mehr als 25 m
beträgt.
861.
Bei Zertheilung von bebauten Grundstücken an verschiedene Besihzer muß bei
jedem Theilstück der vorgeschriebene Hofraum (5 60) verbleiben und erforderlichen
Falls eine Einfahrt hergestellt werden.
Fürsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LV. 18